Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 24 W (pat) 530/13

24. Senat | REWIS RS 2015, 14336

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "ctc cartech company (Wort-Bild-Marke)" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis - Täuschungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 043 359.6

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie [X.] und Schmid

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Zeichen

Abbildung

2

wurde am 8. August 2012 als [X.] für die folgenden Waren und Dienstleistungen

3

Klasse 9: Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; die Entwicklung von Hardware- und Softwarelösungen für automobile Anwendungen; die Herstellung von Kabelsätzen und Kabelsatzprototypenbau

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Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; die Erprobung elektrischer Antriebe; der Handel mit und die Modifizierung von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Oldtimern

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Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; die Erbringung von Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen (Desk-Research/-Engineering) für die Funktionsbereiche Telematik, Motorelektronik, Fahrerassistenz, elektrische und verbrennungsmotorische Antriebe sowie Verkabelungstechnik; die Durchführung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Arbeiten am Gesamtfahrzeug, an Teilsystemen und einzelnen Komponenten

6

zur Eintragung in das Markenregister beim [X.] ([X.]) angemeldet. Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des [X.] hat mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die unter Nr. 30 2012 043 359.6 geführte [X.]eldung als nicht unterscheidungskräftig [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortfolge „[X.] company“ lediglich als Sachhinweis auf ein (irgendein) Unternehmen auffassen, welches sich mit Fahrzeugtechnologie beschäftige. Der Bestandteil „tech“ sei dabei eine übliche Verkürzung der Angabe „technik“. In dieser Bedeutung sei die Wortfolge für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibend. Der weitere, für sich nicht schutzunfähige Bestandteil „ctc“ werde vom Verkehr lediglich als Abkürzung der beschreibenden Wortfolge aufgefasst, so dass im Gesamteindruck eine beschreibende Wortfolge und ein Akronym, welches sich darauf beziehe, vorliege. Die grafische Gestaltung sein insgesamt werbeüblich und führe nicht zur Überwindung des Schutzhindernisses.

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Dagegen wendet sich die [X.]elderin mit ihrer Beschwerde.

8

Sie hält das Zeichen für unterscheidungskräftig, denn die für sich genommen nicht beschreibende Buchstabenfolge „ctc“ sei farblich und grafisch deutlich hervorgehoben, die Wortfolge „[X.] company“ trete dahinter im Gesamteindruck deutlich zurück, so dass der Verkehr die das Zeichen dominierende Buchstabenfolge „ctc“ nicht als Abkürzung der möglichweise beschreibenden Wortfolge „[X.] company“ verstehe.

9

Die in der auf ihren Hilfsantrag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienene [X.]elderin hat [X.] sinngemäß beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]es vom 25. Juli 2013 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 [X.] statt-hafte Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen und somit weit überwiegend unbegründet.

1. Hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen „Mess-, Signal-, Kontrollapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; die Entwicklung von Hardware- und Softwarelösungen für automobile Anwendungen; die Herstellung von Kabelsätzen und Kabelsatzprototypenbau“ (Klasse 9), „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande; die Erprobung elektrischer Antriebe; der Handel mit und die Modifizierung von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Oldtimern“ (Klasse 12) und „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designer-dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; die Erbringung von Beratungs- und Ingenieurdienstleistungen (Desk-Research/-Engineering) für die Funktionsbereiche Telematik, Motorelektronik, Fahrerassistenz, elektrische und verbrennungsmotorische Antriebe sowie Verkabelungstechnik; die Durchführung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Arbeiten am Gesamtfahrzeug, an Teilsystemen und einzelnen Komponenten“ (Klasse 42) steht einer Eintragung des angemeldeten Zeichens das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Denn die angemeldete Angabe „ctc [X.] company“ wird für die vorstehenden Waren und Dienstleistungen lediglich als im Vordergrund stehender beschreibender Sachhinweis verstanden. Die Markenstelle hat die [X.]eldung daher insoweit zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - [X.]; [X.], 850, [X.]. 17 – [X.]). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. [X.] GRUR 2003, 604, 608 [[X.]. 60] - [X.]). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. [X.], GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des [X.] mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.], a. a. O.).

Für eine Schutzversagung reicht es dabei bereits aus, dass ein Wortzeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. [X.] GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 – [X.]; [X.] 2003, 450, 453, Rn. 32 - [X.], [X.] 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkantoor; [X.] 2004, 111, 115, Rn. 38 - Biomild).

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist ferner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der [X.]eldung des jeweiligen Zeichens an ([X.] GRUR 2013, 1143, [X.]. 15 – [X.] werden Fakten).

b) Der Wortbestandteil „[X.] company“ wird vom angesprochenen Verkehr ohne Weiteres als beschreibende Angabe für die vorgenannten Waren und Dienstleistungen und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Der Begriff „[X.]“ wird vom hier angesprochenen Verkehr als „Autotechnik“ verstanden und „company“ ist lediglich ein Hinweis auf die Art des Unternehmens. Auch die [X.]elderin stellt nicht ernsthaft in Abrede, dass die Wortfolge „[X.] company“ mit der Bedeutung „Unternehmen für Autotechnologie“ in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen, die sämtlich dem Bereich der Automobiltechnologie zugeordnet werden können, nicht geeignet ist, auf ein konkretes Herkunftsunternehmen hinzuweisen.

Entgegen der Auffassung der [X.]elderin besitzt auch die als Markenelement eingefügte Buchstabenfolge „ctc“ eine beschreibende Sachbedeutung, die unabhängig vom weiteren Markenbestandteil „[X.] company“ ist. Denn die Abkürzung „ctc“ bzw. „[X.]“ bezeichnet im Zusammenhang mit Motorsportwettbewerben eine spezielle Fahrzeugklasse, nämlich „[X.]“ (Tourenwagen ab 1966, vgl. [X.] sowie [X.]; der [X.]. jeweils als [X.]. 1 und 2 z. [X.]. v. 12.2.2015 übersandt). Die Kombination „ctc [X.] company“ kann daher von angesprochenen Verkehr, der den kraftfahrzeugbezogenen Waren und Dienstleistungen im Bereich des Motorsports begegnen kann, naheliegend als Hinweis auf ein Unternehmen im [X.] verstehen, welches auf die offizielle Fahrzeugkategorie [X.] spezialisiert ist. Da die [X.]-Klasse auch Fahrzeuge umfasst, die vor ca. 10 Jahren produziert wurden (vgl. [X.] a. a. O.), hat die Einschränkung im [X.] „mit Ausnahme von Oldtimern“ diesbezüglich keine Bedeutung. Da die im Zeichen enthaltene Buchstabenfolge „ctc“ eine gängige Abkürzung einer Angabe, nämlich einer bestimmten Fahrzeugklasse, ist, die selbst für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, mit Ausnahmen von „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ beschreibend ist, da sie entweder selbst entsprechende Fahrzeuge bezeichnet oder eine Bestimmungsangabe der weiteren zurückgewiesenen Waren darstellt oder den Gegenstand der zurückgewiesenen Dienstleistungen bezeichnet, kommt es nicht auf die von der [X.]elderin aufgeworfene Frage an, unter welchen Voraussetzungen eine für sich betrachtet nicht beschreibende Buchstabenfolge im Kombination mit einer beschreibenden Angabe, als deren Abkürzung sie wahrgenommen werden kann, die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist.

c) Die gewählte grafische Gestaltung des angemeldeten Zeichens ist nicht derart ungewöhnlich, dass sie geeignet wäre, von der dargelegten beschreibenden Bedeutung der Wortelemente des Zeichens wegzuführen. Einfache grafische Gestaltungselemente oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, reichen nicht aus, um in Kombination mit einem nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil dem [X.] Unterscheidungskraft zu verschaffen ([X.] GRUR 2001, 1153 - anti [X.]; [X.] GRUR 2008, 710, 711 [X.]. 20 – [X.]; [X.], [X.]. 3.2.2010, [X.].: 26 W (pat) 57/09 - Ambiente Trendlife). Zudem sind an den erforderlichen „Überschuss“ umso größere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen [X.]age selbst hervortritt ([X.] GRUR 2001, 1153 - anti [X.]). Soweit die Wortelemente - wie vorliegend - rein beschreibende Angaben enthalten, bedürfte es daher eines deutlich auffallenderen Hervortretens der graphischen Elemente als der gewählten Darstellung, um sich dem Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen einzuprägen. Die unterschiedliche farbige Darstellung von verschiedenen Wortbestandteilen - hier rot und hellgrau - gehört allerdings zu den einfachsten und werbeüblichen grafischen Gestaltungsmittel.

In seiner Gesamtheit vermittelt das angemeldete Zeichen somit hinsichtlich im Umfang der Zurückweisung lediglich eine beschreibende Sachaussage, welche die Bestimmung und Gegenstand der Waren und Dienstleistungen konkretisiert, aber keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen.

2. Die Beschwerde hat aber Erfolg in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 12 „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“.

Der Senat konnte insoweit keine Feststellungen treffen, dass dem [X.] „ctc [X.] company“ in Bezug auf diese Waren ein konkret beschreibender Sinngehalt zukommt. Insbesondere kann der Buchstabenfolge „ctc“ im Zusammenhang mit „Apparaten zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ nicht die oben festgestellte sachliche Bedeutung zugemessen werden, da es sich bei diesen Waren nicht um (landgebundene) Fahrzeuge der obengenannten Kategorie handelt. Die Angabe „[X.]“ ist auch insoweit nicht als täuschend [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] anzusehen.

Somit ist in Bezug auf „Apparate zur Beförderung in der Luft oder auf dem Wasser“ weder das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 [X.] gegeben, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben war.

Meta

24 W (pat) 530/13

10.03.2015

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 10.03.2015, Az. 24 W (pat) 530/13 (REWIS RS 2015, 14336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14336

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30 W (pat) 527/14

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26 W (pat) 57/09

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