Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. 4 StR 593/99

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3276

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[X.] StR 593/99vom1. Februar 2000in der [X.] gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom23. Juni 1998 und der Frist zur Stellung des [X.] zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.Gründe:[X.] hat den Angeklagten am 23. Juni 1998 wegen ge-werbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und anderem unter Einbezie-hung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revisioneingelegt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat das Landgericht die Revisiongemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nichtinnerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war. Der [X.] wurde der damaligen Verteidigerin des Angeklagten am 13. [X.] und dem Angeklagten am 19. Oktober 1998 zugestellt.Mit [X.] seines jetzigen Verteidigers vom 27. Juli 1999 hat [X.] beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen [X.] der [X.] zu gewähren, da der mit der [X.] beauftragte Rechtsanwalt dies schuldhaft ver-- 3 -säumt habe. Dieser habe ihn zudem rechtlich falsch beraten; daher habe erauch bislang noch keine Wiedereinsetzung beantragt. Zur Glaubhaftmachungbezieht sich der Angeklagte auf eine eigene eidesstattliche Versicherung.[X.] Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der [X.] ist unzulässig, daes nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist.Dem Angeklagten ist seit der am 19. Oktober 1998 an ihn persönlich erfolgtenZustellung des landgerichtlichen [X.] bekannt, daß [X.] nicht rechtzeitig begründet worden war. Mit Erhalt dieses [X.] ist damit das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weg-gefallen; der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 1999 gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision ist somit verspätet und daher un-zulässig.2. Dem Angeklagten kann auch nicht gegen die Versäumung der [X.] § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung gewährt werden, da insoweit die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt [X.]) Nach § 45 Abs. 2 StPO muß das Gesuch Angaben nicht nur über dieversäumte Frist und den [X.], sondern auch über den Zeitpunkt [X.] enthalten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2Tatsachenvortrag 4 und 7). Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wo-chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. Klein-knecht/[X.] 44. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Diesen [X.] -gen wird das Schreiben des Verteidigers vom 27. Juli 1999 auch bei [X.] der beigefügten eidesstattlichen Versicherung nicht ge-recht. Darin wird nämlich nicht mitgeteilt, wann der Angeklagte fldurch die La-dung zum Strafantritt und die danach eingeholten rechtlichen [X.] davon erhalten hat, daß sein früherer Verteidiger ihn in Bezug auf [X.] einer Wiedereinsetzung rechtlich falsch beraten hat. Der [X.] daher nicht überprüfen, ob mit dem genannten Schreiben die Frist des§ 45 Abs. 1 StPO gewahrt [X.]) Zudem fehlt es an dem Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 45Abs. 2 Satz 1 StPO). Die eigene eidesstattliche Versicherung des [X.] nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiges Mittel zur [X.] (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1 und 3; Klein-knecht/[X.] a.a.O. § 26 Rdn. 9). Eine Glaubhaftmachung war [X.] nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn aus dem sich bei den Akten [X.] Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Angeklagten vom 1. De-zember 1999 ergibt sich zwar, daß die Revision infolge eines flbürointernenVersehensfl nicht rechtzeitig begründet worden ist, nicht aber, warum der [X.] -geklagte erst über neun Monate nach Kenntnis von der Fristversäumung [X.] beantragt hat.[X.] Maatz Kuckein Athing Ernemann

Meta

4 StR 593/99

01.02.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2000, Az. 4 StR 593/99 (REWIS RS 2000, 3276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3276

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