Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. 3 StR 539/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3910

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[X.]/00vom15. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Revision gegen das Urteil des [X.] vom18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungs-frist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalbder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist be-gann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Ur-laubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 18. [X.], durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, [X.] erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitigbegründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. [X.], also verspätet, beim [X.] ein. Die behauptete [X.] von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Be-deutung für die Frage, ob gegen die versäumte [X.] in den vorigen Stand bewilligt werden kann.- 3 -Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.] auch deshalb unzulässig,weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemachthat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier keinzulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 45 Rdn. 8).Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der [X.] fehlt es an einer [X.] des behaupteten [X.], so daß er ebenfalls [X.] ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet,da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat,welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der [X.]ergriffen werden kann.[X.] von [X.][X.]

Meta

3 StR 539/00

15.01.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. 3 StR 539/00 (REWIS RS 2001, 3910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3910

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