Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom15. Januar 2001in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Revision gegen das Urteil des [X.] vom18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in [X.] Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungs-frist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.Gründe:Wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend [X.] hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalbder Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist be-gann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Ur-laubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 18. [X.], durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, [X.] erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitigbegründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. [X.], also verspätet, beim [X.] ein. Die behauptete [X.] von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Be-deutung für die Frage, ob gegen die versäumte [X.] in den vorigen Stand bewilligt werden kann.- 3 -Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der [X.] auch deshalb unzulässig,weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemachthat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier keinzulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 45 Rdn. 8).Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der [X.] fehlt es an einer [X.] des behaupteten [X.], so daß er ebenfalls [X.] ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Revi-sionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet,da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat,welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der [X.]ergriffen werden kann.[X.] von [X.][X.]
Meta
15.01.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2001, Az. 3 StR 539/00 (REWIS RS 2001, 3910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3910
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.