Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 3 StR 269/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4227

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist im Strafverfahren: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses


Tenor

Der Antrag des Verurteilten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 [X.]). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Satz 1 [X.]) und muss daher auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 45 Rn. 5). Ferner hat der Gesuchsteller alle Tatsachen glaubhaft zu machen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit seines Gesuchs von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 [X.]; [X.] aaO, Rn. 6). An diesen Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlt es.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der Antrag enthält keine Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, wegfiel (Senat, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 30/03; [X.], 54, 55; [X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2, 7; [X.] [X.] 52. Aufl. § 45 Rn. 5). Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Verwerfung seiner Revision sei dem Verurteilten erstmals durch die im Jahr 2010 zugestellten [X.] zur Kenntnis gelangt. Wann genau dem Verurteilten die Versäumung der [X.] bekannt wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag jedoch nicht mit. Die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 [X.] ist nach Aktenlage auch nicht offensichtlich. Vielmehr ist dem Angeklagten der Beschluss des [X.], mit dem seine Revision als unzulässig verworfen worden ist, bereits am 16. November 2009 formlos übersandt worden ([X.]. 2 - 4 Band [X.]). Seinen damaligen Verteidigern, Rechtsanwalt [X.] und Rechtsanwalt B., wurde der Beschluss am 18. und 23. November 2009 gegen [X.] mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt ([X.]. 4, 6, 7 Band [X.]).

Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die eigene Erklärung des Angeklagten, er habe erst 2010 mit Zustellung der [X.] Kenntnis erlangt, reicht hierfür nicht aus ([X.]R [X.] § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 3; [X.], 54; [X.] aa0 § 45 Rn. 9 f. m.w.N.). Erklärungen der Rechtsanwälte [X.] und B. hat der Angeklagten nicht vorgelegt."

4

Dem schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes des [X.] "im Jahre 2010" ("abzufordernde") Erklärungen seiner Instanzverteidiger benennt, ist dies schon deshalb nicht ausreichend, weil diese Verteidiger zu dem bei dem Verurteilten eingetretenen Ereignis ersichtlich nichts mitteilen könnten. Deshalb kann auch dahinstehen, ob - wie der Antragsteller in seiner Erwiderung zum Antrag des [X.]s vorträgt - in der Benennung der Erklärungen der Instanzverteidiger als Mittel der Glaubhaftmachung die Erklärung gelegen hat, die benannten Personen zu vernehmen. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar seinen damaligen Pflichtverteidiger, nicht aber seinen früheren Wahlverteidiger, der nach dem Wiedereinsetzungsgesuch entgegen der Beauftragung durch den Verurteilten die Begründung der Revision versäumt haben soll, von der Verschwiegenheitspflicht entbunden (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Juli 2003  - 3 [X.], [X.], 166). Schließlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung nur dann, wenn gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (vgl. [X.], 6. Aufl., § 45 Rn. 11). Solches ist vorliegend nicht der Fall.

5

Für die Entscheidung über die mit dem Wiedereinsetzungsgesuch erhobene, gegen den Bewährungsbeschluss des [X.] gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist der Senat nicht zuständig (§ 305a Abs. 2 [X.]; vgl. [X.], aaO, § 305a Rn. 17 f.).

Becker                              von [X.]                             Sost-Scheible

                    [X.]

Meta

3 StR 269/10

05.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aurich, 11. August 2009, Az: 11 KLs 410 Js 6308/09 (11/09), Urteil

§ 44 S 1 StPO, § 45 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.08.2010, Az. 3 StR 269/10 (REWIS RS 2010, 4227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4227

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.