Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. X ZB 13/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1325

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:061216BXZB13.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/15
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die Patentanmeldung 10
2007
002
672

Berichtigt durch Beschluss
vom 16. Januar 2017
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2016
durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.] und [X.], die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7.
[X.]s ([X.]) des [X.] vom 10.
Novem-ber 2015 wird als
unzulässig verworfen.

-
3
-
Gründe:
A.
Der Antragsteller fordert die Erstattung von [X.] für eine er-folglos gebliebene Patentanmeldung.
Der Antragsteller war Anmelder einer am 19.
April 2003 beim Deutschen Pa-tent-
und Markenamt eingereichten Patentanmeldung. Diese Anmeldung wurde vom Deutschen Patent-
und Markenamt durch Beschluss vom 1.
März 2005 zurückgewie-sen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des [X.] vom 11.
Januar 2011 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat für die Jahre 2005 bis 2010 [X.] in Höhe von insgesamt 780
Euro gezahlt. Mit Schreiben vom 21.
Oktober 2011 wandte er sich an das Deutsche Patent-
und Markenamt und bat unter Hinweis auf den Ausgang des Prüfungsverfahrens um Rückzahlung der von ihm entrichteten [X.]. Mit Schreiben vom 30.
März 2012 teilte das Deutsche Patent-
und Markenamt dem [X.] mit, die [X.] seien mit Rechtsgrund gezahlt worden und könn-ten nicht zurückgezahlt werden. Das Schreiben, das keine Unterschrift und keine Rechtsbehelfsbelehrung aufwies, war mit dem Hinweis versehen, es sei elektronisch erstellt und ohne Unterschrift gültig.
Mit einem als Klage gegen das Deutsche Patent-
und Markenamt bezeichne-ten Schreiben vom 14.
April 2013 wandte sich der Antragsteller an das [X.] und beantragte, dieses möge die Sache dem [X.] vorlegen, um die Unvereinbarkeit des Patentkostengesetzes mit Art.
3 Abs.
1 und Art.
19 Abs.
1 und 4
des Grundgesetzes feststellen zu lassen. Ferner beantragte er die Verurteilung des Amts zur Erstattung der [X.]. Mit Beschluss vom 19.
Juli 2013 hat das [X.] den Rechtsweg zu den ordentlichen Ge-richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit
an das [X.] ver-1
2
3
4
-
4
-
wiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München
I zurückgewiesen.
Das Patentgericht hat das Rechtsmittel des [X.] als Beschwerde qualifi-ziert und es als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, den Beschluss des Patentgerichts aufzuhe-ben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Hilfsweise beantragt er Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.
[X.]
[X.] ist als unzulässig zu verwerfen.
[X.]
Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt [X.]:
Das Rechtsmittel des Antragstellers sei als Beschwerde im Sinne von §
73 Abs.
1 [X.] einzuordnen. Eine Klage vor dem [X.] sehe das [X.] nur in den Fällen der §§
81, 85 und 85a [X.] vor. Darüber hinaus komme über die Verweisungsnorm des §
99 Abs.
1 [X.] in bestimmten Konstellationen eine Klage in entsprechender Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung vor. Keiner dieser Fälle liege hier vor. Soweit der Antragsteller vorrangig die Vorlage an das [X.] beantrage, um die Unvereinbarkeit der Regelungen des Patentkostengesetzes mit dem Grundgesetz feststellen zu lassen, sei dies nicht statthaft. [X.] man den Antrag dahin aus, dass er die Verfassungsmäßigkeit der ge-setzlichen Bestimmungen anzweifle, die seiner Forderung nach Erstattung der [X.], sei sein Rechtsmittel als Beschwerde einzuordnen, die jedoch nicht zulässig
sei.
Eine Erstattung der [X.] könne nicht durch Erhebung einer Klage gegen das Deutsche Patent-
und Markenamt verfolgt werden. Sie sei auch nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten, denn es bestehe die Möglichkeit, einen
Antrag auf Rückzahlung zu stellen und gegen den einen sol-5
6
7
8
-
5
-
chen Antrag
ablehnenden Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
Be-schwerde nach §
73 Abs.
1 [X.] zu erheben. Bei einer Behandlung als Beschwerde sei das Rechtsmittel unzulässig, weil es an einem anfechtbaren Beschluss des Deut-schen Patent-
und Markenamts fehle. Das Schreiben, mit dem das [X.] abgelehnt wurde, sei weder eigenhändig unterschrieben noch mit einer elektronischen
Signatur versehen und könne deshalb nicht als Be-schluss angesehen werden.
I[X.]
[X.] ist nicht zulässig und daher zu verwerfen (§
104 [X.]).
Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in §
100 Abs.
3 [X.] aufgeführten Mängel des Verfahrens mit Erfolg gerügt
werden ([X.], Beschluss vom 10.
August 2011

X
ZA
1/11, GRUR
2011, 1055 Rn.
3

Formkörper mit Durchtrittsöffnungen). Nachdem das Patentgericht die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss nur zulässig, wenn ein
solcher Mangel geltend gemacht und dies mit näheren [X.] begründet wird ([X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2000

X
ZB
6/00, GRUR
2001, 139

Parkkarte; Beschluss vom 28.
März 2006

X
ZB
1/05 Rn.
4, in juris). Dagegen ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn zwar einer der in §
100 Abs.
3 [X.] aufgeführten Mängel bezeichnet wird, jedoch zu seiner [X.] nur [X.] ins Feld geführt werden, die die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde offensichtlich nicht eröffnen ([X.], Beschluss vom 14.
Juli 1983

X
ZB
20/82, GRUR
1983, 640

Streckenausbau).

So liegt es hier. Der Antragsteller kleidet seine Einwendungen zwar in das Gewand einer Gehörsrüge. In der Sache wendet er jedoch lediglich ein, ihm werde durch den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit verwehrt, die in der im [X.] des Deutschen Patent-
und Markenamts vertretene Auffassung gerichtlich über-9
10
11
-
6
-
prüfen zu lassen. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung des [X.] und meint, bei Verletzung dieses Anspruchs liege immer auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
vor, weil es dem [X.] Bürger nicht ermöglicht werde, sein Vorbringen durch [X.] überprüfen zu lassen.
Dies trifft nicht zu. Art.
103 Abs.
1 GG kann nicht herangezogen werden, um einen Anspruch auf Eröffnung eines Rechtswegs zu begründen. Während der
Justiz-gewährungsanspruch, der sich, wenn es

wie hier

um die Möglichkeit der gerichtli-chen Überprüfung einer
Maßnahme der öffentlichen Gewalt handelt, aus Art.
19 Abs.
4 GG ergibt,
den Zugang zu einem gerichtlichen
Verfahren sichert, soll das Ge-bot rechtlichen Gehörs innerhalb eines solchen
Verfahrens gewährleisten, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt
und in Erwä-gung zieht (BVerfGE
107, 395, 409; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, Stand: Juli 2016, Art.
103 Abs.
1 Rn.
7; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], Stand: Juni 2016, Art. 103
Abs.
1 Rn.
64).
II[X.]
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. §
109 Abs.
1 Satz
1 [X.], §
22 Abs.
1 GKG).
12
13
-
7
-
Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§
107 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]).
Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Schuster
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
7 W(pat) 33/14 -

14
[X.]:[X.]:[X.]:2017:160117BXZB13.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 13/15
vom
16. Januar 2017
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

-
9
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck und [X.], [X.], Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr. [X.]

beschlossen:
Der Beschluss vom 6.
Dezember 2016 wird wegen offenbarer Un-richtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Im Rubrum muss es statt "betreffend die Patentanmeldung 10
2007 002 672" richtig heißen "betreffend die Patentanmeldung 103 17 985.2-53".
Meier-Beck
[X.]
[X.]

Deichfuß
[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.11.2015 -
7 W(pat)
33/14 -

Meta

X ZB 13/15

06.12.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2016, Az. X ZB 13/15 (REWIS RS 2016, 1325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1325

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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