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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 509/11
vom
12. Januar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar
2012
ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Auch die Ablehnung der [X.] auf Einholung einer Einwoh-nermeldeauskunft sowie auf Verlesung des Anwaltsschriftsatzes vom 24.
März 2011 wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jeweiligen [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision geltend macht, die [X.] habe das in der Hauptverhandlung verlesene Einsatz-protokoll der Feuerwehr unter Verstoß gegen §
261 StPO bei ihrer Entschei-dung nicht verwertet, erweist sich die Rüge bereits als unzulässig, da der Inhalt des Protokolls in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Hinsichtlich des in Augenschein genommenen Lichtbilds
vom -
3
-
Tatanwesen ist die gleichlautende Verfahrensbeanstandung unbegründet. Da das Lichtbild keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Inhalt der vom Zeugen W.
gemachten Videoaufnahmen zulässt, war die [X.] nicht gehalten, sich mit der Aufnahme in den Urteilsgründen näher [X.]. Dass das Lichtbild im Urteil keine Erwähnung findet, vermag daher eine Verletzung des §
261 StPO nicht zu belegen.
[X.] Roggenbuck
Cierniak
Bender Quentin
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 4 StR 509/11 (REWIS RS 2012, 10165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10165
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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