Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12)

8. Senat | REWIS RS 2012, 9039

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Gegenstand

Revisionszulassung; Berufsanerkennung


Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von dem Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Im Revisionsverfahren wird im Hinblick auf die vom Kläger in [X.] erworbene Qualifikation als Baumeister voraussichtlich zu klären sein, welche Anforderungen Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/[X.] mit dem Tatbestandsmerkmal "Architekt" stellt.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 4 GKG.

Meta

8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12)

16.02.2012

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 20. September 2011, Az: 22 B 10.2360, Urteil

Art 10 Buchst c EGRL 36/2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. 8 B 96/11, 8 B 96/11 (8 C 9/12) (REWIS RS 2012, 9039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9039

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