Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. 5 B 2/23

5. Senat | REWIS RS 2023, 8733

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Gegenstand

Ausschluss von Beihilfe für "Verwandtenbehandlungen" im nordrheinwestfälischen Beihilferecht


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 9. Dezember 2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 444,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung einer Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte [X.]eschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die [X.]eschwerde ist unzulässig, weil ihre [X.]egründung den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht genügt.

3

Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung bestehen soll (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dabei verlangt die [X.]egründungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unter anderem, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 11. November 2011 - 5 [X.] 45.11 - juris Rn. 3 und vom 12. März 2018 - 5 [X.] D - juris Rn. 3 m. w. N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des [X.] die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich [X.]edeutung haben könnten (stRspr, vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 27. Juni 2019 - 5 [X.] 40.18 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird die [X.]eschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Die [X.]eschwerde bezieht die von ihr geltend gemachte Grundsatzbedeutung auf eine Reihe von "Einwendungen" gegen die "Rechtswirksamkeit" des [X.] nach § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.], wonach Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit von Kindern des [X.]ehandelten nicht beihilfefähig seien. Diese Einwendungen habe sie bereits "mit der Klage und der [X.]erufung ... geltend gemacht" und wolle sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgen. Damit genügt die [X.]eschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO auch dann nicht, wenn man den angeführten "Einwendungen" sinngemäß entsprechende Fragen entnimmt, denen die [X.]eschwerde grundsätzliche [X.]edeutung beimessen möchte.

5

a) Das gilt zunächst für die damit von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage,

ob es "bereits an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage" fehlt, "die - mit [X.]lick auf das verfassungsrechtliche [X.]estimmtheitserfordernis - geeignet ist, die im [X.] erlassene Ausschlussregelung zu tragen".

6

Denn die [X.]eschwerde legt nicht schlüssig dar, dass diese Frage die Zulassung der Revision gebietet. Sie setzt sich insbesondere mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, nicht in hinreichender Weise auseinander.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung mit eingehender [X.]egründung ausgeführt, dass eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den in § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 [X.] geregelten [X.]eihilfeausschluss bestehe, weil § 75 Abs. 8 Satz 1 des [X.] [X.] ([X.]) in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV. [X.]. 2016, 310, 642) eine dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt und den [X.]estimmtheitsanforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügende gesetzliche Ermächtigung für dessen Erlass darstelle. Es hat dabei die in Art. 80 Abs. 1 [X.] ausgeprägten, aus dem rechtsstaatlichen und [X.] Verfassungssystem folgenden Grundsätze über die Abgrenzung von [X.] und Verordnungsgewalt, die auch für den [X.]ereich der Landesgesetzgebung Geltung beanspruchen, unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 30. März 2016 - 5 [X.] 11.16 - (juris Rn. 12 ff. m. w. N.) entfaltet und für das [X.]eihilferecht konkretisiert sowie differenziert begründet, dass und warum § 3 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 [X.] in § 75 Abs. 8 Satz 1 [X.] eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage findet. Der [X.] müsse nicht ausdrücklich im Gesetz aufgeführt werden, weil er keine wesentliche Einschränkung des [X.]eihilfesystems enthalte, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst in einem förmlichen Gesetz oder ausdrücklich in der Verordnungsermächtigung zu treffen habe ([X.]). Die [X.]estimmung bewirke bei einer persönlichen [X.]ehandlung durch nahe Angehörige zwar einen weitgehenden Leistungsausschluss. Dieser wirke sich aber für die betroffenen [X.]eihilfeberechtigten nicht besonders einschneidend aus. Er greife nur punktuell bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen. Die für den jeweiligen [X.]eamten mit der Regelung verbundene [X.]elastung werde zudem durch den Umstand erheblich reduziert, dass der [X.]eihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des [X.]ehandelnden abwenden könne. Das grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 [X.] unterfallende Recht des [X.]eihilfeberechtigten auf freie Arztwahl sei nur marginal betroffen. Die [X.]eihilfeberechtigten hätten in aller Regel die Möglichkeit, sich in medizinisch gleichwertiger Weise von einem Arzt bzw. sonstigem [X.]ehandler behandeln zu lassen, der nicht zu dem in § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] genannten Personenkreis gehöre ([X.] f.). Das "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender [X.]eihilfe umfasse zudem schon begrifflich keine volle Leistungserstattung, sondern gehe von vorneherein von Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüssen in bestimmten näher zu definierenden Fällen aus. Wenn der Gesetzgeber daher in § 75 Abs. 8 Satz 1 [X.] von "[X.]" spreche, seien damit ersichtlich - hinreichend bestimmt - auch Leistungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse erfasst, und zwar in Abgrenzung zu § 75 Abs. 8 Satz 2 [X.] vor allem solche, die - wie hier - nicht grundsätzlicher Natur seien und keine hohe Grundrechtsrelevanz besäßen ([X.]).

8

Mit dieser insoweit entscheidungstragenden Argumentation setzt sich die [X.]eschwerde nicht hinreichend auseinander. Soweit sie die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz angreift, vermag dies die Zulassung der Revision wegen der aufgeworfenen Frage nicht zu begründen. Dazu kann etwa die bloße [X.]ehauptung, die Ermächtigung, das Nähere zu regeln, lasse bereits ihrem Wortlaut nach jedes Mindestmaß an inhaltlicher [X.]estimmtheit in einer Weise vermissen, der auch nicht im Wege der Auslegung abgeholfen werden könne, eine Ermächtigung ergebe sich im Übrigen erst aus dem Zusammenhang mit § 75 Abs. 8 Satz 2 [X.], angesichts der deutlich weiterreichenden und vertiefteren [X.]egründung der Vorinstanz nicht genügen.

9

b) Die [X.]eschwerde legt eine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch nicht hinreichend dar, soweit sie die Fragen aufwirft,

ob "hierbei, d. h. bereits bei der Prüfung anhand des verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitserfordernisses ... auch zu berücksichtigen" sei, "dass die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] zwangsläufig die Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 [X.] Art. 6 Abs. 1 [X.] (zu Lasten des [X.]ehandelten und des [X.]ehandlers) und [X.] Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] (zu Lasten des [X.]ehandlers) tangiert, indem sie allein das Kriterium der Familienzugehörigkeit des [X.]ehandlers zum Anknüpfungspunkt dafür nimmt, die [X.]eihilfefähigkeit der [X.]ehandlungskosten zu verneinen",

und

ob, "indem die Ausschlussregelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] mit den Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 [X.] Art. 6 Abs. 1 [X.] kollidiert, ... dies die Unwirksamkeit dieser Verordnungsnorm [...] auch unabhängig von der Frage, ob dem verfassungsrechtlichen [X.]estimmtheitsgebot ausreichend Rechnung getragen ist", begründet.

Das gilt schon deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht mit einer ausführlichen [X.]egründung unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidungen des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 16. September 1992 - 2 [X.]vR 1161/89 u. a. - juris Rn. 3 ff.) und des [X.] einschließlich der dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmefälle ([X.]VerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - [X.] 270 § 5 [X.]hV Nr. 22 Rn. 13 ff. und 22 m. w. N.) unter Aufzeigung des verfassungsrechtlichen Maßstabs eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 [X.] Art. 6 Abs. 1 [X.] für nicht gegeben und eine anderweitige Verletzung des Art. 6 Abs. 1 [X.] oder des Art. 12 Abs. 1 [X.] für ersichtlich ausgeschlossen hält ([X.] ff.). Weshalb sich gleichwohl auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche [X.]estimmtheitserfordernis oder die Auslegung der genannten Grundrechte eine Frage von grundsätzlicher [X.]edeutung stellen sollte, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Mit der [X.]ehauptung, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] Art. 3 Abs. 1 [X.] sowie die persönlichen Freiheitsrechte des Art. 2 Abs. 1 [X.] aufseiten der [X.]ehandelnden und der Patienten seien ebenso betroffen wie Art. 6 Abs. 1 [X.] Art. 3 Abs. 1 [X.], beanstandet sie der Sache nach nur die [X.] der angegriffenen Entscheidung, ohne damit die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Hinblick auf eine fallübergreifend bedeutsame Auslegung in [X.]ezug genommener Rechtsnormen des revisiblen Rechts aufzuzeigen. Soweit die [X.]eschwerde außerdem meint, der vom Oberverwaltungsgericht herangezogene [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 16. September 1992 vermöge "nicht ansatzweise zu überzeugen", die Frage einer möglichen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 [X.] werde dort nur mit einem Halbsatz angesprochen, die [X.]egründung sei "schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", fehlt es an einer nachvollziehbaren [X.]egründung des [X.] hinsichtlich der Auslegung des Verfassungsrechts. Die bloße Übertragung des der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts zur steuerrechtlichen Gleichbehandlung entnommenen Satzes, Art. 3 Abs. 1 [X.] [X.] Art. 6 Abs. 1 [X.] verbiete es, Ehegatten im Vergleich zu Ledigen allein deshalb steuerlich schlechter zu stellen, weil sie verheiratet seien, genügt insoweit nicht.

c) Im Hinblick auf die weitere Frage,

ob "eine Verkehrssitte, mit der die Rechtsprechung bislang die Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 [X.] gerechtfertigt hat, jedenfalls für den streitbefangenen Zeitraum (2017)" noch feststellbar ist,

fehlt es ebenfalls an einer Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache. Das Vorliegen einer erheblichen Frage des revisiblen Rechts ist bereits deshalb nicht dargetan, weil es sich bei der Frage, ob (tatsächlich) eine Verkehrssitte besteht, nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenfrage handelt. Die tatsächlichen Feststellungen des [X.] hat die [X.]eschwerde jedoch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.

Jedenfalls legt die [X.]eschwerde die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage nicht dar. Das Oberverwaltungsgericht hat sich nämlich weder allgemein noch gar tragend auf das [X.]estehen einer entsprechenden "Verkehrssitte" gestützt. Es hat seine Entscheidung in diesem Kontext vielmehr auf seine Tatsachenfeststellung gestützt, dass es nicht ganz unüblich sei, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine [X.]ehandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen ([X.]). Diese Tatsachenfeststellung wäre, da sie die [X.]eschwerde nicht mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen hat, in einem etwaigen Revisionsverfahren für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend. An einer Auseinandersetzung der [X.]eschwerde fehlt es auch mit dem weiteren Schluss des [X.], welches - unter Hinweis auf Rechtsprechung des [X.] - ausgeführt hat, der [X.] gehe davon aus, "es bestehe die nahe liegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der [X.]ehandelnde entweder auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder [X.]eihilfe erstattet wird, und gegebenenfalls Honorarforderungen nur deshalb erhoben und deshalb erfüllt werden, weil letztlich der Dienstherr und die Krankenversicherung die Aufwendungen [...] tragen" ([X.] f.). Dementsprechend setzt sich die [X.]eschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des [X.] auseinander, welche die Frage des [X.]estehens einer entsprechenden Verkehrssitte offengelassen und unter anderem angeführt hat: "Auch wenn die unentgeltliche persönliche [X.]ehandlung naher Angehöriger, sogar von Eltern, nicht oder nicht mehr in dem Maße die Regel ist, dass sie als Verkehrssitte bezeichnet werden kann, bleibt die Erwägung berechtigt, dass eine [X.]ehandlung ohne Entgelt oder doch unter [X.]eschränkung auf dasjenige, was als Versicherungsleistung und/oder [X.]eihilfe erstattet wird, unter nahen Angehörigen jedenfalls nicht fernliegt" (so [X.]VerwG, Urteil vom 25. März 1982 - 2 C 23.81 - juris Rn. 19; vgl. ferner [X.]VerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80.10 - [X.] 270 § 5 [X.]hV Nr. 22 Rn. 13 unter Hinweis auf [X.]VerfG, [X.] vom 16. September 1992 - 2 [X.]vR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

2. Von einer weiteren [X.]egründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

5 B 2/23

30.10.2023

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. Dezember 2022, Az: 1 A 258/21, Urteil

Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 80 Abs 1 S 1 GG, § 3 Abs 6 S 1 Halbs 1 BhV NW 2009, § 75 Abs 8 S 1 BG NW 2016, § 75 Abs 8 S 2 BG NW 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2023, Az. 5 B 2/23 (REWIS RS 2023, 8733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8733

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