Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 245/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2747

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 7, 11 Die klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf [X.] wahrt auch die Rechte für den nach Ablauf der Anfechtungsfrist im [X.] verfolgten [X.]. [X.], [X.]eil vom 17. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.]

LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückge-wiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe von 15.750,77 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 14. Mai 2001 kauften die Beklagte und deren Ehemann jeweils zur Hälfte vier in [X.] gelegene Grundstücke. Hinsichtlich zweier dieser Grundstücke schlossen die Eheleute am 18. Oktober 2001 - vor dem dinglichen Vollzug des Vertrages - eine als Überlassung bezeichnete notarielle Vereinbarung zu Gunsten der Beklagten. Als Rechtsgrund hierfür wird in § 3 eine ehebedingte Zuwendung genannt. § 2 weist folgende Regelung auf: 1 - 3 - –, im folgenden "der Veräußerer" genannt, überlässt hiermit an seine Ehefrau –, im folgenden "Erwerber" genannt, seinen Hälfte-Miteigentumsanteil an dem in § 1 aufgeführten [X.] mit allen Bestandteilen, Rechten und Zubehör. Die Ver-tragsteile sind sich über den Eigentumsübergang einig. Der Veräußerer bewilligt und der Erwerber beantragt die Umschrei-bung des Eigentums im Grundbuch– Der Veräußerer tritt hiermit sicherungshalber seine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung sowie alle Rechte und Ansprüche, auch solche rein schuldrechtli-cher Art, aus der genannten Vorurkunde–an seine Ehefrau ab, welche die Abtretung [X.] Am 20. November 2001 wurde die Beklagte als Alleineigentümerin der beiden Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger verfügen über vier gegen den Ehemann der Beklagten gerichtete Vollstreckungstitel und fech-ten das zwischen der Beklagten und deren Ehemann abgeschlossene Grund-stücksgeschäft vom 18. Oktober 2001 an. 2 Die Kläger haben am 5. Juli 2005 Klage beim [X.] erhoben. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat das angerufene [X.] sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] [X.] verwiesen. Das [X.] hat die auf [X.] ([X.]) gerich-tete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger hilfsweise auch die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke zum Zwecke der Befriedigung aus dem hälftigen Teil des [X.] wegen einer Forderung von 40.437 • nebst Zinsen ([X.]) begehrt. Das [X.] hat den Hilfsantrag im Wesentlichen für begründet erachtet und im Übrigen das landgerichtliche [X.]eil bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 15.000 • beantragen die Kläger die Revi-sion mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis vom 18. November 2004 nur noch in Höhe 3 - 4 - von 15.750,77 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.] seit dem 31. Mai 2007 zu dulden ist. Insoweit haben die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei nicht un-tergegangen, weil der mit dem anfechtbaren Rechtsgeschäft übertragene Ver-mögensgegenstand sich noch im Vermögen der [X.]in befinde. Das wirtschaftliche Ziel des [X.] habe darin [X.], der [X.]in das alleinige Eigentum an beiden [X.] zu verschaffen. Durch diesen Vertrag habe nicht der schuldrechtliche An-spruch auf Verschaffung des Miteigentumsanteils, sondern der [X.] selbst übertragen werden sollen. Der Umstand, dass dieser Miteigentums-anteil durch Vereinigung mit dem eigenen Anteil der Beklagten zu deren Allein-eigentum rechtlich nicht mehr bestehe, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei allein, dass das wirtschaftliche Substrat dieses Eigentumsanteils nach wie vor im Vermögen der [X.]in vorhanden sei und zum Zwecke der Be-friedigung dem [X.] zur Verfügung gestellt werden könne. 5 - 5 - Der geltend gemachte [X.] sei auch nicht durch Ablauf der Anfechtungsfrist entfallen. Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. März 2006 ergebe sich dies aus § 7 Abs. 2 [X.], weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. Juli 2005 der Titel noch nicht vorgelegen habe, die Kläger aber die später titulierten Kosten bereits in der Klagebegründung aufgeführt hätten, so dass eine ordnungsgemäße Anfechtungsankündigung vorliege. Aber auch hinsichtlich der übrigen Vollstreckungstitel sei die Anfechtungsfrist nicht abgelaufen. Mit der erhobenen Zahlungsklage sei auch die Frist für den [X.] richtigerweise geltend gemachten Anspruch auf Duldung der [X.] gewahrt worden. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 7 1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass den [X.] ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke zusteht. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch als [X.]anspruch kommt nicht in Betracht. 8 a) Der [X.] unterliegt gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 [X.] der Anfechtung. Das Übertragungsgeschäft des Schuldners zu Gunsten seiner Ehefrau, der Beklagten, stellt eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] dar. Der Umstand, dass die vertragsschließenden Parteien die Überlassung im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung vorgenommen haben, vermag hieran nichts zu ändern. Eine ehebedingte oder unbenannte Zuwendung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine rechtliche Verpflichtung da-9 - 6 - zu nicht besteht ([X.] 71, 61, 64 ff). [X.] wird auch keine Gegenleistung erbracht. Daher sind derartige Leistungen als unentgeltliche Zu-wendungen anzusehen ([X.], [X.]. v. 21. Januar 1999 - [X.] ZR 429/97, [X.], 316, 317; [X.] WM 2004, 1044, 1045; [X.], [X.] 10. Aufl. § 4 Rn. 35; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 134 Rn. 12; [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 36; [X.]/[X.], [X.] § 134 Rn. 23). b) Der Gesichtspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Abschlus-ses des [X.] vom 18. Oktober 2001 kein Miteigentumsanteil an den beiden Grundstücken zustand und er daher der Beklagten lediglich schuldrechtliche Verschaffungsansprüche übertragen konnte, die mit dem Er-werb des [X.] der Beklagten untergegangen sind, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf [X.] zu begründen. 10 aa) Ein Anspruch auf [X.] (sogenannter [X.]) be-steht nur, wenn der [X.] seine Pflicht aus § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht erfüllen kann, weil es ihm aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-den unmöglich geworden ist, dem Gläubiger das anfechtbar Erworbene zum zwangsweisen Zugriff zur Verfügung zu stellen (vgl. [X.]/ Kirchhof, aaO § 134 Rn. 82; [X.]/[X.], aaO § 134 Rn. 110; [X.] aaO, § 11 Rn. 37; [X.]/Prütting/[X.], § 11 [X.] Rn. 13; offen gelassen in [X.], [X.]. v. 27. September 1990 - [X.] ZR 67/90, ZIP 1990, 1420, 1423). [X.], den Wert des [X.] zu ersetzen, ist folglich die Unmöglichkeit, den [X.] zu erfüllen. Bei der für das [X.] maßgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. dazu [X.] 72, 39, 41 f; 116, 222, 226) ist ein mehraktig gestalteter Zuwendungs-vorgang, der auf einem einheitlichen Plan beruht, als Einheit zu behandeln. [X.] kann dem Empfänger mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch im 11 - 7 - Ergebnis auch der erwartete individuelle Gegenstand der Erfüllung zugewendet werden ([X.] 116, aaO; KG HRR 1937 Nr. 1421; [X.] aaO, § 13 Rn. 17). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wurde der Beklagten durch den der Anfechtung unterliegenden [X.] nicht nur der [X.] zugewandt, sondern auch dessen Gegenstand, der [X.], den die Beklagte, als sie Volleigentum an beiden Grundstücken erwarb, übertragen erhielt. [X.] erworben ist demzufolge nicht (nur) der Eigen-tumsverschaffungsanspruch, sondern der hälftige Miteigentumsanteil an beiden Grundstücken. [X.]) Auch wenn das dem Schuldner zuzuordnende Bruchteilseigentum durch Erwerb des [X.] seitens der Beklagten als Vollstreckungsobjekt nicht mehr verfügbar ist, kann der [X.] von der nunmehrigen Alleineigentümerin die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grund-stücks verlangen, allerdings nur zwecks Befriedigung aus dem Teil des [X.], der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung, also unter Berücksichtigung des ihm zuzuordnenden Miteigentumsanteils, zugestan-den hätte (vgl. [X.] 90, 207, 214; [X.], [X.]. v. 10. Januar 1985 - [X.] ZR 2/84, [X.], 372, 375). Die Beklagte ist demzufolge weiterhin in der Lage, den [X.] zu erfüllen. 12 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der erst in der Berufungsinstanz im Wege eines Hilfsantrages erhobene [X.] binnen der vierjährigen Anfechtungsfrist gemäß §§ 4, 7 [X.] geltend gemacht wurde. Die Verfolgung des [X.]s bedeutet gegenüber dem mit [X.] vom Juli 2005 rechtzeitig begehrten [X.]anspruch ([X.]) keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). 13 - 8 - a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass die rechtzeitige Geltendmachung eines anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs in Natur zugleich die Frist für einen [X.]anspruch wahrt ([X.] 89, 189, 197; [X.], [X.]. v. 19. Oktober 1983 - [X.], [X.], 1313, 1315; [X.]. v. 12. November 1998 - [X.] ZR 199/97, [X.], 2165, 2167; ebenso [X.], aaO § 7 Rn. 13; [X.]/[X.], aaO § 146 Rn. 8; Münch-Komm-[X.]/Kirchhof, aaO § 146 Rn. [X.]; HmbK-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 143 Rn. 121). Diese Grundsätze sollen aber auch dann gelten, wenn vom zunächst geltend gemachten [X.]anspruch auf den [X.] übergegangen wird ([X.], 432, 433; [X.]/[X.], aaO § 146 Rn. 8; [X.]/Kirchhof, aaO § 146 Rn. [X.]). 14 b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. 15 aa) Der Anfechtungsanspruch kann verschiedene technische Ausprä-gungen erfahren, nämlich unmittelbar auf Rückgewähr des anfechtbar Erwor-benen gerichtet sein oder, falls dieser Gegenstand dem [X.] nicht mehr zur Verfügung steht, auf Leistung von [X.] (§ 143 Abs. 1 [X.]). Außerhalb des Insolvenzverfahrens - wie hier - tritt anstelle des [X.] die Verpflichtung des [X.]s, das vom Schuldner anfechtbar Weggegebene dem Zwangszugriff des Gläubigers wieder zur Verfü-gung zu stellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Ist dies dem [X.] nicht möglich, tritt auch hier der Anspruch auf [X.] an die Stelle des [X.]. Für den Bereich der Verjährungshemmung (§ 204 BGB) ist [X.], dass bei Geltendmachung eines Anspruchs, der verschiedene [X.] Ausprägungen aufweist, alle Gestaltungen von der Hemmungswirkung erfasst werden ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.]. § 204 Rn. 7). Dies gilt insbesondere für die gegen denselben Schuldner erhobene Zahlungsklage aus 16 - 9 - § 2325 BGB, die die Verjährung des Anspruchs auf Duldung der [X.] aus § 2329 BGB hemmt und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 29. Mai 1974 - [X.], NJW 1974, 1327 f). Zwischen dem auf Zahlung gerichteten Se-kundäranspruch und dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung bezogenen [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht ebenso wie bei den [X.] eine wesensmäßige Gleichheit, die keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt. Der Umstand, dass es sich bei den Fristen aus dem Anfechtungsgesetz nicht um Verjährungsfristen, sondern um von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfristen handelt ([X.] aaO, § 7 Rn. 4; [X.]/Prütting/[X.] aaO, § 7 Rn. 3), wirkt sich hier nicht aus. [X.]) Der Sache nach bedeutet der Übergang vom [X.] zu dem nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung beschränkten [X.] eine Beschränkung des Klagebegehrens, somit keine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO). Der [X.] reicht weiter als der [X.], weil die Zahlungsklage unmittelbar zur Befriedigung seines gleichfalls auf eine Geld-summe gerichteten Hauptanspruchs (vgl. hierzu [X.] 112, 356, 362) führt. 17 cc) Die Kläger haben bereits in der Klageschrift deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den [X.] vom 18. Oktober 2001 als anfecht-bare Rechtshandlung angesehen haben und der hieraus abgeleitete Anspruch auf [X.] auf einer unzutreffenden Wertung des aus der [X.] Anspruchs beruhte. Die Kläger wollten mit ihrer Klage den gesamten [X.] zu Fall bringen und auf das hierdurch seitens des [X.] zugreifen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht ange-nommen, die Beklagte habe mit Zustellung der Klage gewusst, dass die Kläger den durch den [X.] vorgenommenen Vermögenserwerb - bezogen auf den dem Schuldner zuzuordnenden Miteigentumsanteil - nicht 18 - 10 - hinnehmen würden (vgl. [X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 209/06, [X.], 888, 889 Rn. 11 f). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ist unter diesen Umständen entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich. c) Die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen [X.] war fristwahrend, weil das örtlich unzuständige Gericht die Klage zugestellt und erst anschließend die Sache an das [X.] [X.] verwiesen hat (vgl. [X.] 90, 249, 251). 19 d) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Kläger die von ihnen verfolgten titulierten Forderungen hinreichend konkret aufgeführt haben. Zur Auslegung des Klageantrags kann auch auf die [X.] zurückgegriffen werden ([X.], aaO, § 7 Rn. 10 f). 20 3. Entgegen der Ansicht der Revision kann den Klägern hinsichtlich der Geltendmachung des vom Schuldner abgegebenen [X.] vom 18. November 2004 kein rechtsmissbräuchliches Fehlverhalten vorgewor-fen werden. Wegen der in § 2 [X.] geregelten Subsidiarität der Einzelgläubi-geranfechtung steht es dem [X.] nicht frei, seinen Schuldner zu schonen und stattdessen die Empfänger anfechtbar erworbener Zuwendun-gen in Anspruch zu nehmen ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1996 - [X.] ZR 226/94, [X.], 1516, 1518; [X.] aaO, § 2 Rn. 21). Gegen diesen Grundsatz haben die Kläger nicht verstoßen, weil unstreitig der Schuldner, der Ehemann der [X.], [X.] ist. Eine Schonung zu Lasten der Beklagten scheidet daher aus. 21 - 11 - Bei dem vom Schuldner abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB). Dies ergibt sich aus der in der notariellen Urkunde verwendeten Bezeichnung Schuldanerkenntnis sowie dem Umstand, dass die Urkunde einen Verpflichtungsgrund für die Zah-lungszusage weder ausdrücklich erwähnt noch andeutet (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 1987 - [X.], [X.], 207; v. 14. Oktober 1998 - [X.], [X.] 1999, 162, 163). Soweit die Beklagte hinsichtlich des Schuldaner-kenntnisses einwendet, es habe lediglich zur Sicherung eines gegen die [X.]GmbH gerichteten Anspruchs gedient, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dann bestünde ein Gesamtschuldverhältnis zwi-schen dem [X.] und der GmbH (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Juli 2007 - [X.], [X.], 1613, 1614 Rn. 11); die Kläger könnten als Gläubiger von ihrem Wahlrecht (§ 421 Abs. 1 Satz 1 BGB), gegen welchen Gesamtschuldner sie vorgehen wollen, Gebrauch machen. 22 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 27.02.2006 - 3 O 2426/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 14 U 224/06 -

Meta

IX ZR 245/06

17.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. IX ZR 245/06 (REWIS RS 2008, 2747)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2747

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