Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. 2 ARs 24/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2994

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[X.]/00vom25. Februar 2000DNA-Identitätsfeststellungsverfahrengegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.[X.].: 23 Gs 2475/99 Amtsgericht [X.][X.].: 6 [X.]/99 Amtsgericht [X.][X.].: 32 [X.] 694/99 Amtsgericht [X.][X.].: 30 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 25. Februar 2000 gemäß § 14 StPO beschlossen:Der Ermittlungsrichter des [X.] hat über [X.] der Staatsanwaltschaft [X.] vom 18. August 1999 zuentscheiden.Gründe:Das Landgericht [X.] hat gegen den Verurteilten 1999 wegen ge-fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewaltüber eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und deren Führen rechtskräf-tig eine Freiheitsstrafe verhängt.Die Staatsanwaltschaft [X.] hat nacheinander bei den Amtsgerichten[X.], [X.] und [X.] beantragt, die Entnahme von Körperzellen [X.] und deren molekulargenetische Untersuchung durch das Landes-kriminalamt [X.] in [X.] anzuordnen (§ 2 [X.].[X.]. § 81g Abs. 1 StPO). Alle drei Gerichte halten sich für örtlich nicht zu-ständig.Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft obliegt demAmtsgericht [X.]. Die Entnahme von Körperzellen und deren molekularge-netischen Untersuchung zur Feststellung des [X.] zusammen eine Untersuchungshandlung. Für deren Anordnung ist [X.] desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk die- 3 -Entnahme stattfinden soll; dies gilt auch dann, wenn beantragt ist, die [X.] der Körperzellen im Bezirk eines anderen Amtsgerichts vorzunehmen([X.], Beschluß vom 2. Februar 2000 - 2 [X.]). Da die Entnahme [X.] im Bezirk des [X.] erfolgen soll, ist der Ermitt-lungsrichter dieses Amtsgerichts für die Entscheidung zuständig.[X.] [X.]

Meta

2 ARs 24/00

25.02.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2000, Az. 2 ARs 24/00 (REWIS RS 2000, 2994)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2994

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