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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 209/07 vom
19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2007 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO, weil die von der Polizei zur Wahllichtbildervorlage verwendete Mappe mit neun Bildern in der Hauptverhandlung nicht von allen Prozessbeteiligten in Augenschein genommen worden sei, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Ur-teil darauf nicht beruht. Von der Täterschaft des Angeklagten hat sich das [X.] dadurch überzeugt, dass die beiden Geschädigten ihn bei den polizeilichen [X.] als Täter wiedererkannt haben. Den Umstand der Wiedererkennung hat das [X.] durch die Vernehmung des [X.]
, der die [X.] durchgeführt hat, in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Einfüh-rung des Inhalts der [X.] bedurfte es hierfür nicht. [X.] Winkler
Pfister
von [X.]
[X.]
Meta
19.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. 3 StR 209/07 (REWIS RS 2007, 3367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3367
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