Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2011, Az. 9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09)

9. Senat | REWIS RS 2011, 2084

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Gegenstand

Reisekosten eines Sachbeistandes


Leitsatz

Die Erstattung von Reisekosten eines Sachbeistandes zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung setzt voraus, dass sich der Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlt es, wenn die betroffene Person (hier: die am Verfahren nicht beteiligte Ehefrau des anwaltlich vertretenen Klägers) sich bei der Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen nicht meldet und die Sitzung lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum mitverfolgt.

Gründe

1

Die Erinnerung des [X.] ist gemäß §§ 151,165 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Der [X.] der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten abgelehnt, die durch die Anreise der an dem Verfahren nicht beteiligten Ehefrau des [X.] zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 10. November 2010 entstanden sind.

2

Zwar erscheint es im Falle der Verhinderung eines Prozessbeteiligten nicht von vornherein ausgeschlossen, die Teilnahme eines mit dem Sachverhalt vertrauten [X.]es an der mündlichen Verhandlung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die hierdurch entstandenen Aufwendungen als erstattungsfähige Parteikosten anzusehen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO). Dies setzt aber voraus, dass sich der [X.] in der mündlichen Verhandlung dem Gericht gegenüber zu erkennen gibt und neben dem Prozessbevollmächtigten als Auskunftsperson in der mündlichen Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung für das Gericht tatsächlich zur Verfügung steht. Hieran fehlte es vorliegend nach dem eigenen Vortrag des [X.]. Danach hat seine Ehefrau lediglich als Teil der Öffentlichkeit im Zuschauerraum die mündliche Verhandlung verfolgt. Demgemäß ist sie nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Der [X.] war nicht verpflichtet, zu Beginn der mündlichen Verhandlung nachzufragen, ob neben dem Prozessbevollmächtigten ein [X.] des [X.] anwesend war. Es wäre vielmehr Aufgabe der Ehefrau des [X.] und von dessen Prozessbevollmächtigten gewesen, das Gericht hierauf hinzuweisen. Zur Feststellung unter anderem auch der anwesenden Beistände dient die Aufnahme der zur mündlichen Verhandlung Erschienenen durch den Vorsitzenden zu Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Ein nachvollziehbarer Grund dafür, warum sich die Ehefrau des [X.] nicht zu erkennen gab und warum der Prozessbevollmächtigte des [X.] einen entsprechenden Hinweis unterließ, ist vom Kläger nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Dass seine Ehefrau nicht "in vorderer Reihe" sitzen wollte, genügt insoweit nicht zur Erklärung des Verschweigens ihrer Anwesenheit.

Meta

9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09)

24.10.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 162 Abs 1 VwGO, § 105 VwGO, § 160 Abs 1 Nr 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.10.2011, Az. 9 KSt 5/11, 9 KSt 5/11 (9 A 14/09) (REWIS RS 2011, 2084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2084

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