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Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Gemeinderatsmitglieder an mündlicher Verhandlung
1. Reisekosten von Vertretern einer Gemeinde, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch eines Verwaltungsbeamten an der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren angefallen sind, sind im Regelfall als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. (amtlicher Leitsatz)
2. Auf Grund der Wahlfreiheit bei der Benutzung des Reisemittels sind auch bei mehreren Vertretern eines Beteiligten grundsätzlich die Kosten eines tatsächlich genutzten öffentlichen (regelmäßig verkehrenden) Beförderungsmittels und nicht nur die Kosten einer (fiktiven) gemeinsamen Anreise mit einem Kraftfahrzeug erstattungsfähig. (amtlicher Leitsatz)
I.
Auf die Kostenerinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Januar 2015 geändert. Erstattet wird von den mit Antrag vom 12. November 2014 geltend gemachten Reisekosten ein Betrag in Höhe von 307,05 Euro.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
III.
Die abschließende Kostenfestsetzung wird auf den Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs übertragen.
I.
Die Antragstellerin hat im Ausgangsverfahren (Az. 9 N 13.1260) ihren Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Ob.“ der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückgenommen. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom selben Tag eingestellt und die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin, eine Gemeinde, war in dem Termin durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, den ersten Bürgermeister sowie den stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten vertreten.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin u. a. Reisekosten des ersten Bürgermeisters sowie des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten in Höhe von 315,60 Euro für die jeweilige Anfahrt zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug, ein Parkticket, zwei Bahnfahrkarten sowie zwei Straßenbahnfahrkarten zum Gerichtsgebäude geltend. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen fest. Die Parteiauslagen wurden dabei nur in Höhe von 171,00 Euro angesetzt, was der fiktiven Benutzung eines Kraftfahrzeugs entspricht.
Mit ihrer Erinnerung begehrt die Antragsgegnerin die vollständige Anerkennung ihrer Parteiauslagen in Form der Reisekosten aller Personen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommenen haben.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegnerin kein (weiterer) Fahrtkostenersatz zustehe.
Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte im Normenkontrollverfahren 9 N 13.1260, verwiesen.
II.
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist überwiegend erfolgreich. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Parteiauslagen sind in Höhe von 307,05 Euro als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO) anzuerkennen. Im Übrigen - soweit die Antragsgegnerin höhere Aufwendungen geltend gemacht hat - war die Erinnerung zurückzuweisen.
1. Der Senat entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung von drei Richtern, weil auch die dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Kostenlastentscheidung durch Einstellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 in dieser Besetzung ergangen ist (vgl. BVerwG, B. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6/04 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 9).
2. Die geltend gemachten Reisekosten sind in Höhe von 307,05 Euro erstattungsfähig.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss dabei aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/14 - juris Rn. 2).
a) Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig. Dies gilt auch im Falle anwaltlicher Vertretung (vgl. z. B. Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2014, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Beteiligte eines Verfahrens, so reicht es in der Regel aus, dass neben dem Prozessbevollmächtigten ein Vertreter der betreffenden Körperschaft an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2). In Ausnahmefällen, wie hier bei Normenkontrollverfahren, kann es jedoch gerechtfertigt sein, dass außer dem zuständigen Vertreter und dem beauftragten Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob sich die Teilnahme hinterher als nötig oder unnötig herausstellt - noch andere Vertreter mit besonderer Sach- bzw. Fachkunde in die Sitzung entsandt werden (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 4; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 6). Nicht erforderlich ist aber regelmäßig die Teilnahme zweier Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz (BVerwG, B. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3/13 - juris Rn. 4).
Nach diesen Maßstäben sind seitens der Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Normenkontrollverfahren die Reisekosten, die durch die Teilnahme sowohl des ersten Bürgermeisters als auch des stellvertretenden geschäftsleitenden Beamten angefallen sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig. Die Teilnahme des ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin am Termin der mündlichen Verhandlung rechtfertigt sich ohne Weiteres bereits aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter der Antragsgegnerin (Art. 38 Abs. 1 GO) und Hauptorgan derselben (Art. 29 GO). Trotz seiner Funktion als Leiter der gemeindlichen Verwaltung (vgl. Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO) ist der erste Bürgermeister aufgrund seiner Organstellung - anders als juristische Mitarbeiter oder sachbearbeitende Vertreter der Verwaltungsebene - grundsätzlich nicht verpflichtet, sich allein und vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen. Dies gilt erst recht, soweit der erste Bürgermeister - wie hier - an der damaligen Beschlussfassung des Bebauungsplans nicht mitgewirkt hat. Er durfte daher darauf vertrauen, dass der beigezogene stellvertretende geschäftsleitende Beamte ihn in der mündlichen Verhandlung in Einzelfragen, insbesondere beim Auffinden von Aktenbestandteilen oder Planunterlagen, sachgerecht unterstützen konnte. Ob letzterer - worauf die Antragstellerin hinweist - mit der eigentlichen Sachbearbeitung betraut war oder nicht, ist hierbei unerheblich. Denn insoweit ist er als Vertreter der sachbearbeitenden Verwaltungsebene verpflichtet, sich vollständig die zur Durchführung der Verhandlung erforderlichen Informationen zu allen entscheidungserheblichen Fragen zu verschaffen (vgl. VGH BW, B. v. 3.7.1990 - 8 S 2212/87 - juris Rn. 2) und sich gegebenenfalls (vertretungsweise) einzuarbeiten. Unerheblich ist hier auch der gerichtliche Hinweis vor der mündlichen Verhandlung zur Frage der (Un-) Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, da dies - neben einer unzulässigen Beurteilung in der Rückschau (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1/99 - juris Rn. 3) - zum einen nur einen Teilaspekt der rechtlichen Fragestellungen betraf und zum anderen die Beteiligten hier an weiteren Verwaltungsstreitverfahren beteiligt sind, auf die rechtliche Erwägungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung möglicherweise Auswirkungen haben könnten. Dementsprechend ist die Teilnahme beider Personen - neben dem bevollmächtigten Rechtsanwalt - nach § 162 Abs. 1 VwGO sachgerecht.
b) Die Höhe der zu erstattenden Parteiauslagen, insbesondere welches Beförderungsmittel und in welcher Höhe dessen Kosten als notwendig anzuerkennen sind, ist in der VwGO nicht geregelt. Anders als die Antragstellerin unter Verweis auf die Ausschlusstatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 23 JVEG offenbar meint, richtet sich die Erstattungsfähigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht unmittelbar nach dem JVEG. Unabhängig davon, ob sich die Reisekostenerstattung nach § 173 VwGO, § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO i. V. m. § 5 JVEG (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1983 - 4 A 1/78 - juris Rn. 5; VG Gießen, B. v. 16.3.2009 - 10 O 188/09.GI - juris Rn. 13 f m. w. N.) oder nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 ff BayRKG (vgl. HessVGH, B. v. 25.1.1989 - F 4471/88 - juris Ls. 2; VG Gießen, B. v. 3.3.2009 - 6 O 74/09.GI - juris Rn. 2 m. w. N.; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510/517) richtet, hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall Anspruch auf Erstattung der Anreisekosten zum Bahnhof (Art. 6 Abs. 6 BayRKG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG), des Parktickets (Art. 12 BayRKG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 4), der DB-Fahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG), der Sitzplatzreservierungen (Art. 12 BayRKG bzw. § 5 Abs. 1 JVEG) und der Straßenbahnfahrkarten (Art. 5 BayRKG bzw. § 5 JVEG).
Die Anreisekosten zum Bahnhof mit dem Kraftfahrzeug sind hingegen nur einmal und nur entsprechend der Entfernung vom Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. anzuerkennen, so dass hinsichtlich des geltend gemachten höheren Betrags die Erinnerung im Übrigen zurückzuweisen war. Maßgeblich ist hierbei zunächst die Wegstrecke Dienstort (Rathaus H.) zum Hauptbahnhof A. (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl. 2014, § 5 JVEG Rn. 22; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 5 Rn. 22; Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG); Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, liegen nicht vor. Vorliegend sind die Vertreter der Antragsgegnerin angesichts des gemeinsamen Dienstortes gehalten, die Wegstrecke vom Dienstort zum Hauptbahnhof gemeinsam mit einem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Denn es besteht auch bei den Reisekosten die Pflicht, den Aufwand im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 91 Rn. 34). Da die kürzeste Wegstrecke vom Rathaus der Antragsgegnerin zum Hauptbahnhof A. 20,6 km - und nicht wie im Kostenfestsetzungsantrag angegeben 28 km - beträgt, waren dementsprechend nur 21 km x 0,25 Euro anzuerkennen. Auch insoweit ist grundsätzlich der Weg mit der geringsten Entschädigung zu wählen (vgl. Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 7; siehe auch Nr. 6.1 Satz 1 VV-BayRKG).
Soweit die Antragsgegnerin im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2015 auf die fiktiven Kosten einer gemeinsamen Nutzung eines Kraftfahrzeugs für die gesamte Reise anstelle der tatsächlich angefallenen Kosten der Zugfahrt verwiesen worden ist, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 5 JVEG besteht - anders als in einer früheren Fassung der Norm - grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Benutzung des Reisemittels (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 5 JVEG Rn. 10; Binz in Binz/Dörndörfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl. 2009, § 5 JVEG Rn. 1; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5 Rn. 2; Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 2; BayLSG, B. v. 15.5.2014 - L 15 SF 118/14 - juris Rn. 15). Gleiches gilt grundsätzlich auch nach dem Reisekostengesetz, wobei insoweit für die Anerkennung triftiger Gründe bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs erhöhte Anforderungen zu beachten sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayRKG, Nr. 6.2 VV-BayRKG).
Im vorliegenden Fall besteht daher durch die Wahl des Zuges als Beförderungsmittel, insbesondere im Hinblick auf die Wegstreckenentfernung von über 340 km und die Dauer der Fahrtzeit zum Ort der mündlichen Verhandlung, kein Widerspruch zur Pflicht, die Kosten im Rahmen des Verständigen möglichst niedrig zu halten. Denn andernfalls würde die grundsätzliche Wahlfreiheit des Beförderungsmittels bei Anreise mehrerer Vertreter eines Beteiligten unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls regelmäßig ins Leere laufen und auf eine Pflicht zur Benutzung eines gemeinsamen Kraftfahrzeugs hinauslaufen. Die Auswahl des Beförderungsmittels wirkt sich zudem z. B. auf die einzuplanende Anreisezeit und damit verbundene eventuelle weitere Kosten (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 5), die Möglichkeit der Vorbereitung während der Anreise sowie die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit der Teilnehmer während der mündlichen Verhandlung aus. Sie kann deshalb im Rahmen des Verständigen nicht generell ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände vorgegeben werden. Auch die Antragstellerin konnte eine Anreise mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel, wie hier mit dem Zug, als im Rahmen des Verständigen und zu Erwartenden voraussehen. Die ausschließliche Beschränkung mehrerer Prozessteilnehmer auf Kostenersatz einer Anreise mit dem Kraftfahrzeug kann weder auf den Gesetzeswortlaut noch ausnahmslos auf den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, gestützt werden (vgl. Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG Rn. 6). Ein Rechtsmissbrauch oder Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Wahl des zur Verfügung stehenden Beförderungsmittels gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sein könnte, liegen nicht vor.
Abgesehen davon, dass die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. November 2014 der Antragsgegnerin zu erstattenden notwendigen Aufwendungen bereits aufgrund eines Rechenfehlers um 30,-- Euro zu niedrig angesetzt waren, steht der Antragsgegnerin damit ein weiterer Betrag in Höhe von 307,50 Euro zu. Der Gesamtbetrag der zu erstattenden notwendigen Aufwendungen beträgt somit 1.895,50 Euro (1.588,00 Euro + 307,50 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Streitwertfestsetzung ist daher entbehrlich.
Die Übertragung der abschließenden Kostenfestsetzung auf den Urkundsbeamten beruht auf § 173 VwGO, § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO (vgl. BayVGH, B. v. 30.11.2011 - 15 M 11.2473 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 3.12.2003 - 1 N 01.1845 - juris Rn. 20; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 10).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
08.05.2015
Entscheidung
Sachgebiet: M
Zitiervorschlag: VGH München, Entscheidung vom 08.05.2015, Az. 9 M 15 254 (REWIS RS 2015, 11321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Zur kostenrechtlichen Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines Behördenvertreters
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Beschwerde, Reisekosten, Partei, Abwesenheitsgeld, frist, Verpflichtung, Fahrtkosten, Verfahren, Nichtabhilfebeschlusses, auslagen, RVG, formgerecht, Beiziehung, Entfernung, sofortige …
2 KSt 1/19, 2 KSt 1/19 (2 A 4/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Verfahrensbeteiligten; Fahrkarten der Deutschen Bahn im Flexpreistarif; keine Beschränkung auf Sparangebote
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