Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 429/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 6408

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - geringfügige Beschäftigung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. August 2017 - 8 Sa 21/17 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. August 2015 geendet hat.

2

Der 1985 geborene Kläger war bei der [X.] in der [X.] vom 26. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt. Dieser Anstellung lag ein Einstellungsschreiben der [X.] vom 26. Juli 2004 zugrunde, in dem es auszugsweise heißt:

        

„Wir stellen Sie für die [X.] vom 26.07.2004 bis 04.09.2004 für die Abteilung W 020480 als Ferienbeschäftigter ein. …

        

Ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach den örtlich vereinbarten Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. Sie beträgt 35 Stunden pro Woche.

        

Als Vergütung für Ihre Tätigkeit im Akkordlohn erhalten Sie bei Eingruppierung in (Stamm-) Lohngruppe 04 einen Monatslohn von

        

1.688,05 Euro

        

…“    

3

Mit Wirkung zum 1. September 2013 stellte die Beklagte den Kläger auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 19. August 2013 erneut befristet zunächst bis zum 28. Februar 2014 als Montierer ein. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde in der Folgezeit mit Vereinbarungen vom 7. Februar 2014, 24. Juli 2014 und zuletzt vom 30. Januar 2015 bis zum 31. August 2015 verlängert.

4

Mit seiner am 17. September 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 25. September 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31. August 2015 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 [X.] wegen seiner Vorbeschäftigung im Jahr 2004 nicht ohne Sachgrund gerechtfertigt.

5

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 19. August 2013 iVm. den Verlängerungen vom 7. Februar 2014, 24. Juli 2014 und 30. Januar 2015 geendet hat, sondern unverändert weiter fortbesteht.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt. Das frühere Arbeitsverhältnis stehe der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als drei Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss der Befristungsvereinbarung im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] gestanden. An dieser Rechtsprechung sei festzuhalten. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2015 sei im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.] vereinbart worden. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe daher keine Berücksichtigung finden.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]eklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen [X.]egründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die zulässige [X.]efristungskontrollklage begründet ist.

9

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] nicht zweifelhaft ist. Zwar sollte bei einer [X.]efristungskontrollklage das Datum der [X.] neben dem streitbefangenen [X.] im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige [X.]estimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene [X.]efristung enthält, aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 9; 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 9; 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 9).

2. Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Zwar erwähnt der Antragswortlaut vorliegend sowohl den Ausgangsvertrag vom 19. August 2013 als auch die [X.] vom 7. Februar 2014, 24. Juli 2014 und 30. Januar 2015. Nach der Klagebegründung hat sich der Kläger jedoch allein gegen die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im letzten Vertrag vom 30. Januar 2015 vereinbarten [X.]efristung zum 31. August 2015 gewandt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]s, wonach bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag der [X.]efristungskontrolle unterliegt ([X.] 23. Mai 2018 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, [X.]E 163, 16). Der Antrag ist daher im wohlverstandenen Interesse des [X.] so zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis mit der [X.]eklagen aufgrund der in dem [X.] vom 30. Januar 2015 vereinbarten [X.]efristung nicht am 31. August 2015 geendet hat. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags („…, sondern unverändert weiter fortbesteht“) kommt keine eigenständige [X.]edeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu, da weitere [X.]eendigungstatbestände zwischen den [X.]en nicht im Streit sind. Der letzte Halbsatz des Klageantrags beschreibt lediglich die sich aus der Unwirksamkeit der [X.]efristung ergebende Rechtsfolge.

II. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Klage begründet ist.

1. Das [X.] durfte mit der von ihm gegebenen [X.]egründung nicht annehmen, die [X.]efristung zum 31. August 2015 sei nicht nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige [X.]efristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. [X.]is zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist die sachgrundlose [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] genannten Voraussetzungen wurden zwar mit der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren und der dreimaligen Vertragsverlängerung eingehalten. Das [X.] ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, die in der Verlängerungsvereinbarung vom 30. Januar 2015 vereinbarte [X.]efristung zum 31. August 2015 verstoße wegen der vorherigen Anstellung des [X.] im Jahr 2004 gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer [X.] bei demselben Arbeitgeber. Die Annahme des [X.]s, das Verbot in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfasse jede frühere [X.]eschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber, ist nicht frei von [X.]. Der Anwendungsbereich des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist vielmehr in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken in Fällen, in denen das Verbot für die [X.]en unzumutbar wäre. Dies hat das [X.] verkannt.

aa) Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] entgegen der vom [X.] im [X.] vertretenen Auffassung nicht verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschrift der sachgrundlosen [X.]efristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 23 ff., [X.]E 139, 213; ähnlich [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 137, 275: verfassungsorientierte Auslegung). Nach der Rechtsprechung des [X.] überschreitet die Annahme, eine sachgrundlose [X.]efristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine [X.] weniger als drei Jahre zurückliegt, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 71, 76 ff., [X.]E 149, 126). In § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] kommt die gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck, dass sachgrundlose [X.]efristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Der Gesetzgeber hat sich damit zugleich gegen eine zeitliche [X.]egrenzung des Verbots entschieden ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 77, aaO). Das [X.] hat ausgeführt, der Regelungsgehalt des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut der Norm und auch die Systematik gebe kein zwingendes Ergebnis der Auslegung vor. Doch zeigten die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte, welche gesetzgeberische Konzeption der Norm zugrunde liege. Sie dokumentierten die konkrete Vorstellung von [X.]edeutung, Reichweite und Zielsetzung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.], verliehen dessen Wortlaut („bereits zuvor“) seinen [X.]edeutungsgehalt und ordneten so dem Gesetzeszweck ein Mittel der Umsetzung zu ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 78 ff., aaO).

bb) Allerdings verlangt auch das [X.] eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62 f., [X.]E 149, 126).

(1) Die Vorschrift schränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.]erufsfreiheit und die Vertragsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern ein. Diese [X.]eeinträchtigungen wiegen schwer. Sie erweisen sich jedoch in der Abwägung mit dem Schutz der [X.]eschäftigten im Arbeitsverhältnis (Art. 12 Abs. 1 GG) und den im Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG verankerten sozial- und beschäftigungspolitischen Zielsetzungen grundsätzlich als zumutbar. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten und auch eine Gefahr für die [X.] Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 53, [X.]E 149, 126). Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einhergehenden [X.]eeinträchtigungen der Rechte der [X.] und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die [X.]eteiligten unzumutbar wäre ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 55, aaO; kritisch hierzu: [X.] 2018, 905, 908; [X.] RdA 2018, 321, 331 f.).

(2) Ein Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber ist danach unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der [X.]eschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten [X.]eschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 62, [X.]E 149, 126). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine [X.] sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. So liegt es nach Ansicht des [X.] etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit, bei [X.] und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer [X.]erufsqualifizierung (vgl. dazu [X.] 6. April 2011 - 7 [X.] - Rn. 2, [X.]E 137, 275) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der [X.], die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 63, aaO).

cc) Der Entscheidung des [X.] kommt nach § 31 Abs. 2 iVm. § 13 Nr. 11 [X.]G Gesetzeskraft zu. Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe [X.]ezug nimmt, erstreckt sich die [X.]indungswirkung auch auf die Ausführungen des [X.] zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 22 mwN; vgl. [X.] 30. Juni 1976 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - zu [X.] I 3 der Gründe, [X.]E 40, 88). Dementsprechend hat der [X.] seine Rechtsprechung aus dem [X.] zur zeitlichen Einschränkung des Verbots in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] inzwischen aufgegeben ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 18; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 15; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 14; vgl. auch [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 24).

dd) Das [X.] ist danach mit einer unzutreffenden [X.]egründung zu dem Ergebnis gelangt, die in der Verlängerungsvereinbarung vom 30. Januar 2015 vereinbarte [X.]efristung zum 31. August 2015 verstoße wegen der früheren Anstellung des [X.] im Jahr 2004 gegen das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer [X.]. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalte keine zeitliche [X.]egrenzung des Verbots der sachgrundlosen [X.]efristung nach einer [X.]. Das [X.] hat allerdings zu Unrecht nicht geprüft, ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Auslegung im vorliegenden Fall auszuschließen ist, weil die Anwendung des Verbots für die [X.]en unzumutbar wäre.

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme [X.]eschränkung des Anwendungsbereichs von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] erfüllt sind und die [X.]efristung zum 31. August 2015 damit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das [X.].

a) Das [X.] hat nicht näher definiert, wann eine [X.] „sehr lang“ zurückliegt, „ganz anders“ geartet oder „von sehr kurzer“ Dauer war. Dies ist unter [X.]erücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung unzumutbar wäre, einzuschränken, sowie unter [X.]erücksichtigung der vom [X.] genannten [X.]eispielsfälle zu beurteilen. Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN).

b) Nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s war der Kläger vor seiner erneuten befristeten Einstellung zum 1. September 2013 in der [X.] vom 26. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 im Alter von 19 Jahren auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags bei der [X.]eklagten tätig. Aus dem Einstellungsschreiben der [X.]eklagten vom 26. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass es sich um eine Tätigkeit als „Ferienbeschäftigter“ im Akkordlohn bei Eingruppierung in ([X.] bei einem Monatslohn iHv. 1.688,05 Euro handelte. Allein anhand dieser Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung für die [X.]en vorliegend unzumutbar ist und dessen Anwendung daher im Wege einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu unterbleiben hat.

aa) Im [X.]punkt der erneuten Einstellung des [X.] zum 1. September 2013 lag seine [X.] nicht so lange zurück, dass die Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] allein deshalb geboten wäre.

Nach der Entscheidung des [X.] genügt es nicht, dass das [X.]sverhältnis lang zurückliegt, es muss vielmehr sehr lang zurückliegen. Das kann bei einem [X.]raum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem [X.]raum von ca. 15 Jahren: [X.] 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 [X.] - Rn. 19 f.; zu einem [X.]raum von knapp fünfeinhalb Jahren [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 23; zu einem [X.]raum von acht Jahren [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 26). Allein aufgrund dieses [X.]ablaufs ist das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung für die Arbeitsvertragsparteien - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unzumutbar. Zwar dürfte bei dieser [X.]spanne eine Gefahr der Kettenbefristung eher gering sein. Allerdings würde die Möglichkeit der sachgrundlosen [X.]efristung bei einer erneuten Einstellung ca. neun Jahre nach dem Ende der [X.] allein wegen des [X.]ablaufs den vom Gesetzgeber mit der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] verfolgten Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - aaO; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - aaO). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren [X.] Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 46, [X.]E 149, 126). Die sachgrundlose [X.]efristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der [X.]eschäftigung zu erhalten ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 49, aaO). Dies ist auch bei der [X.]eurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten [X.]eschäftigung als Regelfall stehen ([X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.], 1 [X.]vR 1375/14 - Rn. 33, aaO). [X.]ei der Frage, ob der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] einer verfassungskonformen Einschränkung bedarf, ist daher zu beachten, dass die sachgrundlose [X.]efristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber auf Ausnahmefälle beschränkt ist. Das wäre nicht gewährleistet, wenn dieselben Arbeitsvertragsparteien nach Ablauf von ca. neun Jahren erneut einen Arbeitsvertrag mit einer sachgrundlosen [X.]efristung abschließen könnten. Da ein Erwerbsleben bei typisierender [X.]etrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. [X.] 18. März 2014 - 3 [X.] - Rn. 27, [X.]E 147, 279), könnte ein Arbeitgeber jedenfalls vier sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer schließen. Damit wäre die sachgrundlose [X.]efristung nicht mehr die Ausnahme. Dadurch würde das angestrebte Ziel einer langfristigen und dauerhaften [X.]eschäftigung gefährdet.

bb) Allerdings kann aufgrund der weiteren vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht ausgeschlossen werden, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift aufgrund weiterer Umstände im Streitfall zu unterbleiben hat.

(1) [X.]ei der [X.] des [X.] in der [X.] vom 26. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 könnte es sich um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit des [X.] gehandelt haben, aufgrund derer nach der Rechtsprechung des [X.] der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift einzuschränken sein könnte. Eine solche [X.]eschäftigung ist nicht selten von vornherein nur auf vorübergehende, häufig kurze [X.] und nicht auf eine längerfristige Sicherung des Lebensunterhalts angelegt. Sie hat für die [X.] Sicherung und für die Altersversorgung regelmäßig nur untergeordnete [X.]edeutung und zudem meist eine andere Tätigkeit zum Gegenstand als die spätere auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit. Diese Umstände können geeignet sein, die Annahme zu rechtfertigen, es bestehe weder eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers noch sei das Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung erforderlich, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.

(2) Das [X.] hat bislang allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei der [X.] des [X.] im Jahr 2004 um eine Nebenbeschäftigung während seiner Schulzeit, während eines Studiums oder während der [X.] einer [X.]erufsausbildung gehandelt hat. Allein die [X.]ezeichnung der Tätigkeit als „[X.]“ im Einstellungsschreiben der [X.]eklagten vom 26. Juli 2004 ermöglicht keine hinreichende [X.]eurteilung der Lebensumstände, in denen sich der Kläger zur damaligen [X.] befand. Die [X.]ezeichnung kann darauf hindeuten, dass die [X.]eschäftigung während der Ferien des [X.] erfolgte, was für eine [X.]eschäftigung während der Schul-, Studien- oder Ausbildungszeit sprechen könnte. Ebenso kann mit der [X.]ezeichnung „[X.]“ eine [X.]eschäftigung während der allgemeinen Ferienzeit oder als Aushilfskraft zur Vertretung anderer, in den Ferien befindlicher Arbeitnehmer gemeint sein.

(3) Zudem ist bislang nicht festgestellt, ob es sich bei der [X.] im [X.]raum vom 26. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 um eine geringfügige Nebenbeschäftigung gehandelt hat.

Eine geringfügige [X.]eschäftigung wegen [X.]geringfügigkeit lag im Jahr 2004 nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2002 vor, wenn die [X.]eschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die [X.]eschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 Euro im Monat übersteigt.

Danach dürfte die [X.] des [X.] im Jahr 2004 zwar kurzfristig iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV gewesen sein, weil sie nach den bisherigen Feststellungen des [X.]s auf den vertraglich vereinbarten [X.]raum von sechs Wochen beschränkt war. Die Feststellungen des [X.]s ermöglichen aber nicht die [X.]eurteilung, ob die [X.]eschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde. Eine [X.]eschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt iSv. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SG[X.] IV, wenn sie für den [X.]eschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher [X.]edeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Situation zu einem erheblichen Teil auf dieser [X.]eschäftigung beruht ([X.]SG 14. März 2018 - [X.] 12 [X.] 17/16 R - Rn. 12). Das kann der Fall sein, wenn die betreffende Tätigkeit nicht nur gelegentlich, sondern mit einer Regelmäßigkeit ausgeübt wird. Dies kann nur aufgrund einer [X.]eurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Person beurteilt werden ([X.]/[X.] Stand Juni 2019 § 8 SG[X.] IV Rn. 22). [X.] [X.]erufsmäßigkeit in diesem Sinne vor, könnte dies dafür sprechen, dass die [X.] vorliegend im Rahmen des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen wäre, da die Nichtberücksichtigung den Zweck, das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten, gefährden könnte. Allein der Umstand, dass die [X.] im [X.]raum vom 26. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 lediglich sechs Wochen dauerte, schließt ihre [X.]erücksichtigung als [X.]eschäftigung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] daher nicht zwingend aus, zumal aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht erkennbar ist, dass die vom Kläger während seiner [X.] geschuldeten Tätigkeiten ganz andere waren als jene, die er im streitigen [X.]eschäftigungsverhältnis ab dem 1. September 2013 zu erbringen hatte.

(4) Das [X.] wird den [X.]en Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu diesen Fragen zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen und sodann zu würdigen haben, ob die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Streitfall zu unterbleiben hat.

(5) Sollte sich der Kläger in der neuen Verhandlung erneut auf seinen erstmals im Revisionsverfahren erfolgten Sachvortrag berufen, er sei in der [X.] vom 1. September 2011 bis zum 18. Dezember 2011 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bei einer Tochtergesellschaft der [X.]eklagten befristet tätig gewesen, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass diesem Umstand bei der Frage, ob die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegend zu unterbleiben hat, keine [X.]edeutung zukommt. Das in § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelte Verbot der sachgrundlosen [X.]efristung ist auf eine [X.] bei demselben Vertragsarbeitgeber beschränkt. Der Arbeitsvertrag im [X.] bestand nach den eigenen Angaben des [X.] nicht mit der [X.]eklagten, sondern mit der [X.] und damit einem anderen Arbeitgeber. Zudem erfolgte der Einsatz des [X.] als Leiharbeitnehmer nicht bei der [X.]eklagten, sondern der E GmbH.

3. Die Zurückverweisung kann nicht deshalb unterbleiben, weil die [X.]efristungskontrollklage ungeachtet einer möglichen Rechtsunwirksamkeit der [X.]efristung abzuweisen wäre. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Klage nicht deshalb unbegründet ist, weil die [X.]eklagte die [X.]efristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des [X.]s in den Entscheidungen vom 6. April 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 [X.] - [X.]E 139, 213) vereinbart hat. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der [X.] schon aufgrund der Gesetzeswirkung des [X.]eschlusses des [X.] gehindert wäre, § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im vorliegenden Fall abweichend von den Vorgaben des [X.] zur Anwendung zu bringen, nachdem das [X.] die Wirkungen seiner Entscheidung in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt hat. Das Vertrauen der [X.]eklagten ist jedenfalls nicht derart schützenswert, dass die Klage entgegen der objektiven Rechtslage abzuweisen wäre (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes bereits: [X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 39 ff.; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 40 ff.; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 37 ff.).

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und den Kompetenzen des Gerichts. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch [X.]estimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder [X.]illigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden ([X.] 25. April 2015 - 1 [X.]vR 2314/12 - Rn. 13; 15. Januar 2009 - 2 [X.]vR 2044/07 - Rn. 85 mwN, [X.]E 122, 248; vgl. dazu auch [X.] 13. März 2013 - 5 [X.] - Rn. 24, [X.]E 144, 306; 19. Juni 2012 - 9 [X.] - Rn. 27 mwN, [X.]E 142, 64). Dabei ist zu beachten, dass im Zivilprozess die [X.]egünstigung der einen [X.] durch die Gewährung von Vertrauensschutz stets zu einer [X.]elastung der anderen [X.] führt (Koch SR 2012, 159, 160). Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene [X.] auf die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] - Rn. 31; 23. März 2006 - 2 [X.] - Rn. 33, [X.]E 117, 281; 1. Februar 2007 - 2 [X.] - Rn. 8 ff., beachte dazu aber [X.] 10. Dezember 2014 - 2 [X.]vR 1549/07 -). Dem kann etwa entgegenstehen, dass die frühere Rechtsprechung auf so erhebliche Kritik gestoßen ist, dass der unveränderte Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht gesichert erscheinen konnte (vgl. [X.] 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 84, 212).

b) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob in [X.]ezug auf die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] überhaupt eine gefestigte Rechtsprechung vorlag ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 42; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 40). Jedenfalls durfte die [X.]eklagte auf den Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht vertrauen. Die [X.]srechtsprechung aus dem [X.] war von Anfang an auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. Nachw. bei [X.]/[X.]ackhaus 5. Aufl. [X.] § 14 Rn. 381d; [X.]/[X.] 12. Aufl. § 14 [X.] Rn. 566; vgl. auch [X.] 21. September 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.]E 139, 213). [X.]ereits deshalb konnte der Fortbestand dieser Rechtsprechung nicht als gesichert angesehen werden ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 45; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 42). Da die Rechtsprechung des [X.]s aus dem [X.] im [X.]punkt der [X.]egründung des erneuten Arbeitsverhältnisses zwischen den [X.]en noch nicht vom [X.] überprüft und bestätigt worden war, konnte und durfte die [X.]eklagte den unveränderten Fortbestand der Rechtsprechung nicht als gesichert erachten. Sie musste vielmehr die Möglichkeit in [X.]etracht ziehen, dass das [X.] zu der vom [X.] vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] eine andere Auffassung vertreten könnte ([X.] 20. März 2019 - 7 [X.] - Rn. 43; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 47; 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 44).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    H. Hansen    

        

    [X.]usch    

                 

Meta

7 AZR 429/17

12.06.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 17. November 2016, Az: 6 Ca 5914/15, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 14 Abs 2 S 2 TzBfG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4, Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.06.2019, Az. 7 AZR 429/17 (REWIS RS 2019, 6408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6408

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