Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2020, Az. 9 AZR 109/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 389

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Gegenstand

Zusätzliches Urlaubsgeld - Berücksichtigung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2019 - 3 [X.] 1184/18 - in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt aufgehoben, soweit das [X.] die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2018 - 1 [X.]/18 - hinsichtlich des zusätzlichen [X.] zuzüglich der hierauf zu entrichtenden Zinsen ab dem 1. Juli 2018 zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2018 - 1 [X.]/18 -auf die Berufung des [X.] abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus einen Bruttobetrag iHv. 154,50 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2018 zu zahlen.

3. Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger drei Viertel, die Beklagte ein Viertel zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - von der [X.], an ihn ein zusätzliches Urlaubsgeld für den gesetzlichen Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen im Jahr 2018 zu zahlen.

2

Die Beklagte, ein Unternehmen der Erfrischungsgetränkeindustrie, beschäftigt den als schwerbehinderten Menschen anerkannten Kläger seit dem 1. Mai 1991 als Fahrer. [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit finden auf das Arbeitsverhältnis der Einheitliche Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke-Industrie [X.] vom 20. Februar 2001 ([X.]) und der [X.] „Geltung von Manteltarifverträgen“ vom 27. März 2015 ([X.][X.]) Anwendung. Der [X.] sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

§ 14 Jahressonderzahlung und Urlaubsgeld

        

1.    

Nach einer mindestens sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit erhalten die Arbeitnehmer eine Jahressonderzuwendung und Urlaubsgeld …

        

4.    

[X.] beträgt ab 2001 DM 25,00 je tariflichem Urlaubstag. Ab 2002 ist die Höhe des [X.] dem jeweiligen Entgelttarifvertrag zu entnehmen.

        

…       

        
        

7.    

…       

                 

[X.] ist zum Urlaubsbeginn auszuzahlen. Über Zeitpunkt der Auszahlung und Höhe von Anteilen kann eine andere betriebliche Vereinbarung getroffen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der [X.] jeweils zum Urlaubsantritt erfüllt wird.“

3

Der [X.][X.] enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

§ 2 Geltung von Manteltarifverträgen

        

Die Unternehmen verpflichten sich, die jeweiligen Manteltarifverträge zwischen der [X.] [X.] und den regionalen Arbeitgeberverbänden der Erfrischungsgetränkeindustrie weiterhin anzuwenden, unabhängig davon, ob diese gekündigt sind oder nicht …

        

§ 3 Verhältnis zu regionalen Tarifverträgen

        

…       

        

Dieser [X.] löst die Regelungen in den Flächen- und Haustarifverträgen zu [X.]/Urlaubsgeld/zusätzliches Urlaubsgeld ab 2017 ... ab, sofern er abweichende Regelungen enthält ...

        

§ 6 [X.]/Urlaubsgeld/zusätzliches Urlaubsgeld

        

1.    

Ab dem Kalenderjahr 2017 erhalten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Auszubildende abweichend von den regionalen Manteltarifverträgen jeweils im Juni für jeden Urlaubstag eine [X.]/Urlaubsgeld/zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung i.H.v. € 30,- brutto ...

        

2.    

Ab 2018 wird die [X.]/das Urlaubsgeld/das zusätzliche Urlaubsgeld i.H.v. € 30,- brutto entsprechend der jeweiligen Tariferhöhung erhöht.“

4

In einer Protokollnotiz zu § 6 [X.][X.] vom 24. Mai 2017 heißt es:

        

„Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Tariferhöhung für 2018 zu einer Erhöhung der [X.]/des [X.]/des zusätzlichen [X.] auf 30,90 € brutto für jeden Urlaubstag führt.“

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 6 Nr. 1 [X.][X.] verpflichtet, an ihn ein zusätzliches Urlaubsgeld für den Zusatzurlaub, der ihm als schwerbehindertem Menschen zustehe, zu zahlen.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 154,50 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] gemäß § 247 BGB seit dem 30. Juni 2018 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung beantragt, dem Kläger stehe das zusätzliche Urlaubsgeld lediglich für den tariflichen Urlaub, nicht aber für den Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu. Dies folge aus § 14 Nr. 4 [X.].

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren bezüglich des zusätzlichen [X.] mit der Maßgabe weiter, dass er den Zinsanspruch erst ab dem 1. Juli 2018 geltend macht.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds in Anspruch nimmt, hat das [X.] die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist nach § 6 Nr. 1 [X.] [X.], der [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, verpflichtet, an ihn ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 154,50 Euro brutto nebst Zinsen für fünf Tage gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zu zahlen.

1. Nach § 6 Nr. 1 [X.] [X.] haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld auch für Urlaubstage, die ihnen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als Zusatzurlaub zustehen. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift (vgl. zu den für Tarifverträge maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 17). Der Annahme des [X.]s, sowohl aus der Tarifgeschichte als auch aus dem [X.] mit § 2 [X.] [X.] und § 6 Nr. 2 [X.] [X.] folge, dass § 6 Nr. 1 [X.] [X.] nicht den Grund des Anspruchs, sondern lediglich dessen Höhe regele, steht bereits der eindeutige Wortlaut der Tarifbestimmung entgegen.

a) Nach § 6 Nr. 1 [X.] [X.] erhalten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Auszubildende ab dem Kalenderjahr 2017 abweichend von den regionalen [X.]n im Juni „für jeden Urlaubstag“ zusätzliches Urlaubsgeld entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung iHv. 30,00 Euro brutto. Urlaubstag ist nach dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch jeder Tag, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der vertraglichen Arbeitspflicht befreit, ohne dass sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 20, [X.]E 137, 221). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Befreiung ihren Grund in den Vorschriften des [X.], den tariflichen Bestimmungen des E[X.] oder der für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelung in § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX findet. Vielmehr gilt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] der Grundsatz, dass der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub und der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im Regelfall gleich zu behandeln sind (sog. urlaubsrechtliche Akzessorietät, vgl. [X.] 23. März 2010 - 9 [X.] - Rn. 66, [X.]E 134, 1). Nähme man die Urlaubstage, die ein schwerbehinderter Arbeitnehmer aufgrund der Regelung des § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beanspruchen kann, aus dem Tatbestand des § 6 Nr. 1 [X.] [X.] aus, verkehrte man den Sinn des Wortes „jeden“ in sein Gegenteil. Denn in diesem Fall schuldete der Arbeitgeber das zusätzliche Urlaubsgeld nicht für „jeden“, sondern nur für bestimmte, in der Norm nicht gesondert genannte Urlaubstage. Hätten die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsgrundlage des Urlaubsanspruchs unterscheiden wollen, spricht alles dafür, dass sie nicht auf den Oberbegriff des „[X.]“ zurückgegriffen, sondern eine nach dem Rechtsgrund des Urlaubs differenzierende Regelung getroffen hätten. Dies ist nicht geschehen.

b) Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt ([X.] 18. Juli 2017 - 9 [X.] - Rn. 13). Weder dem [X.] [X.] noch dem E[X.] lassen sich Anhaltspunkte entnehmen, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nahelegen. Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang, in den die Tarifvorschrift des § 6 Nr. 1 [X.] [X.] eingebettet ist, dafür, dass der Tarifbegriff „für jeden Urlaubstag“ auch Urlaubstage, die einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustehen, umfasst.

aa) Die Protokollnotiz zu § 6 Nr. 1 [X.] [X.] bestimmt, dass die Tariferhöhung für das Jahr 2018 zu einer Erhöhung des zusätzlichen Urlaubsgelds auf 30,90 Euro brutto „für jeden Urlaubstag“ führt. Die Protokollnotiz dokumentiert ebenso wie die Tarifnorm selbst den Willen der Tarifvertragsparteien, Arbeitnehmern einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld ohne Rücksicht darauf zu gewähren, auf welcher Rechtsgrundlage der Urlaubsanspruch beruht.

bb) Soweit die Beklagte meint, der Regelungsgehalt des § 6 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] [X.] erschöpfe sich darin, die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgelds festzulegen, übersieht sie, dass die Vorschrift unter Rückgriff auf die Tatbestandsmerkmale „Arbeitnehmer“, „für jeden Urlaubstag“ und „entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung“ sämtliche Anspruchsvoraussetzungen beschreibt, bei deren [X.] Vorliegen einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld zusteht. Dies wird im Vergleich mit der Regelung des § 6 Nr. 2 [X.] [X.] deutlich. Diese beschränkt sich darauf, den Urlaubsgeldanspruch der Höhe nach festzulegen, indem sie das Urlaubsgeld tarifdynamisch ausgestaltet, ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen zu regeln.

cc) Gegen das Auslegungsergebnis des [X.]s spricht zudem der in § 6 Nr. 1 [X.] [X.] enthaltene Bezug auf die regionalen [X.]. Ausweislich seines Wortlauts regelt § 6 Nr. 1 [X.] [X.] das zusätzliche Urlaubsgeld „abweichend von den regionalen [X.]n“. § 6 Nr. 1 [X.] [X.] gestaltet die Anspruchsvoraussetzungen für ein zusätzliches Urlaubsgeld in zweierlei Hinsicht „abweichend“ von der manteltarifvertraglichen Regelung aus. Erstens ist das zusätzliche Urlaubsgeld nach der haustariflichen Regelung des § 6 Nr. 1 [X.] [X.] für „jeden Urlaubstag“ zu zahlen, während der E[X.] dieses in § 14 Nr. 4 Satz 1 lediglich für „tarifliche Urlaubstage“ vorsieht. Zweitens bestimmt § 6 Nr. 1 [X.] [X.], dass das zusätzliche Urlaubsgeld im Juni zur Auszahlung kommt, während § 14 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 E[X.] den Zahlungszeitpunkt an den Urlaubsbeginn koppelt. Auch wenn die Parteien beider Tarifwerke zumindest auf Arbeitgeberseite personenverschieden sind, ist der unterschiedliche Wortlaut des § 14 Nr. 4 Satz 1 E[X.] („je tariflichem Urlaubstag“) für die Auslegung des § 6 Nr. 1 [X.] [X.] („für jeden Urlaubstag“) zu berücksichtigen. Denn durch die Erwähnung der regionalen Manteltarifvertäge in § 6 Nr. 1 [X.] [X.] haben die Parteien des [X.] [X.] einerseits zum Ausdruck gebracht, dass sie von den Regelungen des E[X.] Kenntnis hatten, und andererseits, dass sie das zusätzliche Urlaubsgeld abweichend von den Bestimmungen des E[X.] regeln wollten.

dd) In dieselbe Richtung weist die Tarifvorschrift des § 3 Abs. 2 [X.] [X.], der zufolge der [X.] [X.] die Regelungen der Flächen- und Haustarifverträge zum zusätzlichen Urlaubsgeld ab 2017 ablöst, sofern er eine abweichende Regelung enthält. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien das Verhältnis zwischen dem E[X.] und dem [X.] [X.] als Spezialitätsverhältnis ausgestaltet, in dessen Folge die allgemeinen Bestimmungen des E[X.] zum zusätzlichen Urlaubsgeld hinter die diesbezüglichen spezielleren Regelungen des [X.] [X.] zurücktreten. Aus diesem Grunde verdrängt die spezielle Tarifbestimmung des § 6 Nr. 1 [X.] [X.] die allgemeine Regelung in § 14 Nr. 4 Satz 1 E[X.].

c) Die Berücksichtigung der Urlaubstage, auf die ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Anspruch hat, entspricht auch dem Sinn und Zweck des zusätzlichen Urlaubsgelds. Unabhängig von seiner rechtlichen Einordnung als Urlaubsgeld im engeren Sinne (vgl. hierzu [X.] 24. Juni 2003 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 106, 368) oder als „arbeitsleistungsbezogene Jahressonderleistung“ (vgl. [X.] 21. Januar 2014 - 9 [X.] - Rn. 17) haben die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern in § 6 Nr. 1 [X.] [X.] einen Anspruch auf eine Geldleistung eingeräumt, deren Höhe sich an der Anzahl der Urlaubstage orientiert. Durch die Festlegung eines Festbetrags, der mit der Anzahl der Urlaubstage zu multiplizieren ist, haben sie die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer zustehenden zusätzlichen Urlaubsgelds unmittelbar proportional zum Umfang des Urlaubsanspruchs ausgestaltet. Dieses [X.] wäre durchbrochen, stellte man in das zu bildende Produkt lediglich die tariflichen, nicht aber die auf der Vorschrift des § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beruhenden Urlaubstage ein.

d) Soweit das [X.] für die Auslegung des [X.] [X.] maßgeblich auf die Tarifgeschichte abstellt, rechtfertigt dies nicht, abweichend zu entscheiden. Zwar hat die Hauptverwaltung der am Abschluss des [X.] [X.] beteiligten [X.] [X.] unter dem 20. Oktober 2017 mitgeteilt, die Anspruchsvoraussetzungen des zusätzlichen Urlaubsgelds seien „nicht ausdrücklich Thema bei den Tarifverhandlungen“ gewesen. Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags ist jedoch nur in den Fällen ergänzend heranzuziehen, in denen die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Gesamtzusammenhang der Tarifvorschrift zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zulässt ([X.] 19. Dezember 2006 - 9 [X.] - Rn. 32; zu grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte bei der Auslegung eines Tarifvertrags [X.] 10. Dezember 2014 - 4 [X.] - Rn. 22, [X.]E 150, 184). Das ist hier nicht der Fall. Der im Wortlaut und im tariflichen Gesamtzusammenhang zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien lässt eine zweifelsfreie Auslegung zu.

2. Der von dem Kläger erhobene Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld beläuft sich auf einen Bruttobetrag iHv. 154,50 Euro (fünf Arbeitstage Zusatzurlaub mal 30,90 Euro brutto). Gemäß § 6 Nr. 2 [X.] [X.] nimmt das zusätzliche Urlaubsgeld an der [X.] teil. Diese Regelungen werden durch die vom 24. Mai 2017 datierende Protokollnotiz zu § 6 [X.] [X.] ergänzt, der zufolge die [X.] zu einer Erhöhung des zusätzlichen Urlaubsgelds auf 30,90 Euro brutto für jeden Urlaubstag führt. Die Höhe des Anspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig.

3. Der Zinsanspruch für die [X.] seit dem 1. Juli 2018 folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug. Ist für eine Leistung eine [X.] nach dem Kalender bestimmt, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In einem solchen Fall darf der Gläubiger auch ohne besonderes Zahlungsverlangen von der pünktlichen Erfüllung seiner Forderung ausgehen ([X.] 22. November 2012 - [X.]/10 - Rn. 12). Der Verzug bei kalendermäßig festgelegter Leistungszeit beginnt erst mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung zu erfolgen hatte ([X.] 6. August 2003 - 4 [X.] - Rn. 33). Im Streitfall hatte die Beklagte das zusätzliche Urlaubsgeld „im Juni“ des Jahres 2018, dh. spätestens am 30. Juni 2018, an den Kläger zu zahlen (§ 6 Nr. 1 [X.] [X.]). Mit Beginn des [X.] befand sich die Beklagte mit der Zahlung in Verzug.

4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien entsprechend ihrem Unterliegen zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Faltyn    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 109/19

10.03.2020

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 2. Oktober 2018, Az: 1 Ca 720/18, Urteil

§ 1 TVG, § 208 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 286 Abs 2 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.03.2020, Az. 9 AZR 109/19 (REWIS RS 2020, 389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 389

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