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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat. Soweit für den nicht abgeurteilten Fall 40 der Anklage hin-sichtlich des Angeklagten [X.]
eine Einzelstrafe festgesetzt [X.], kommt diese wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in Wegfall.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. [X.] Rothfuß Fischer Appl Cierniak
Meta
27.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2008, Az. 2 StR 178/08 (REWIS RS 2008, 2219)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2219
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