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PDF anzeigen[X.] vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. November 2007 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
19.08.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2008, Az. 4 StR 208/08 (REWIS RS 2008, 2346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2346
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