Aktenzeichen X ARZ 204/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:150817BXARZ204.17.0
RCN:
RCNX5WWARWNL8PF5TD

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.08.2017

Bestimmung des zuständigen Gerichts: Vorlage an den Bundesgerichtshof bei Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts; ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz

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Verfahrensgang

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Az. X ARZ 204/17
Bundesgerichtshof, X ARZ 204/17, 15.08.2017.
Az. 32 SA 9/17
Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 9/17, 04.04.2017.
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