Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 32 SA 9/17

32. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12894

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Tenor

Das Verfahren wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für den Rechtsstreit vorgelegt.

Gründe

Gründe:

I.

Die Kläger machen mit einer zunächst vor dem Landgericht Essen gegen die beiden Beklagten erhobenen Klage jeweils einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück geltend, das in deren Eigentum steht. Die Kläger tragen zur Begründung der Klage vor, die Beklagten hätten die Grundstücke durch eine der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unterliegende Übertragung von einer SJ Tourismus und W GmbH erworben, der gegenüber die Kläger eine titulierte Forderung in Höhe von 64.796,92 € hätten.

Die Beklagten sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Sitz in F. Die Grundstücke liegen im Bezirk des Landgerichts Stralsund.

Die Beklagten haben die Zuständigkeit des Landgerichts Essen gerügt. Es bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund gem. § 24 ZPO. Die Beklagten haben dazu auf die Kommentierung in Zöller, Zivilprozessordnung, und in Huber, Anfechtungsgesetz, berufen.

Die Kläger persönlich haben darauf Verweisung an das Landgericht Stralsund beantragt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger unter Hinweis auf die „ganz herrschende Meinung“ – die sie mit einer Vielzahl von Zitatstellen belegt haben - die Auffassung vertreten, § 24 ZPO sei nicht anwendbar. Hilfsweise haben sie für die Kläger die Verweisung an das Landgericht Stralsund beantragt.

Das Landgericht Essen hat durch Beschluss vom 17.01.2017 den Rechtsstreit an das Landgericht Stralsund verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Gericht schließe sich der Auffassung an, nach der § 24 ZPO auch im Fall der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG eingreife. Zuständig sei danach das Landgericht Stralsund.

Das Landgericht Stralsund hat sich durch Beschluss vom 27.01.2017 ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Die Verweisung sei willkürlich. Nach der ganz herrschenden Meinung sei § 24 ZPO nicht auf den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück anwendbar. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Vorlagebeschluss verwiesen.

Der Senat hat die Beteiligten angehört. Die Beklagten halten die Verweisung für bindend.

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind gegeben. Danach hat ein nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständiges (vgl. BGH, Beschl. vom 21.06.2000 – XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214, 3215, beck-online) Oberlandesgericht die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.

1.

Das Oberlandesgericht Hamm ist zu der Entscheidung des Zuständigkeitsstreits gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO berufen. Das nächsthöhere Gericht über den streitenden Landgerichten Essen und Stralsund ist der Bundesgerichtshof. Das Landgericht Essen ist das zuerst mit der Sache befasste Gericht und liegt in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

2.

Die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Essen als auch das Landgericht Stralsund haben sich durch rechtskräftigen Beschluss im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 36 ZPO Rn. 24) für unzuständig erklärt.

3.

Zuständig ist nach Auffassung des Senats gem. den §§ 12, 17 ZPO das Landgericht Essen als das Gericht, das für den Sitz der beklagten Gesellschaften bürgerlichen Rechts zuständig ist. § 17 ZPO ist auf aktiv am Rechtsverkehr teilnehmende Gesellschaften bürgerlichen Rechts anwendbar (Heinrich in: Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, ZPO, § 17 ZPO Rn. 3 und 10, beck-online m.w.N.; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.12.2008 – 19 U 101/08, BeckRS 2009, 25687, beck-online).

Eine Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund folgt weder aus § 24 ZPO noch aus § 281 Abs. 1, 2 ZPO.

a)

Eine ausschließliche Zuständigkeit gem. § 24 ZPO bei dem Landgericht Stralsund ist für die vorliegende, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete und auf § 11 AnfG gestützte, Klage nicht begründet.

§ 24 ZPO bezweckt für unbewegliche Sachen eine Konzentration der Rechtsstreite an dem Gericht, in dessen Bezirk die unbewegliche Sache belegen ist, dies beruhend auf der Erwägung, dass das Gericht wegen der örtlichen Nähe und der damit verbundenen erleichterten Einsichtsmöglichkeit bei Grundbuch- und Katasterämtern eher zu einer sicheren Feststellung und Würdigung der Rechtsverhältnisse in der Lage ist (Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 24 ZPO Rn. 1, beck-online, m.w.N.). Der Anwendungsbereich der Norm ist beschränkt; Klagen mit dem Ziel einer Übertragung des Eigentums, nach Vertragsrücktritt oder die Klage aus § 812 BGB wegen Nichtigkeit des obligatorischen Vertrages werden – was weitgehend unstreitig ist - nicht erfasst (vgl. Patzina in: MüKoZPO, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 8; Heinrich in: Musielak, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 9, jeweils m.w.N.).

Bei dem auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichteten Anspruch handelt es sich unzweifelhaft dem Wortlaut nach nicht um die Geltendmachung des Eigentums oder einer dinglichen Belastung oder der Freiheit von einer solchen gegenüber der beklagten Partei. Der Anspruch hat gem. § 11 AnfG allein zum Ziel, das der anfechtbar übertragene Gegenstand dem Kläger für die beabsichtigte Vollstreckung zur Verfügung gestellt wird, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Es ist aber auch kein zwingender Grund erkennbar, die Norm im Fall der Geltendmachung eines Duldungsanspruchs nach dem Anfechtungsgesetz erweiternd auszulegen und diesen Anspruch anders als andere schuldrechtliche Ansprüche auf Übertragung des Eigentums – etwa nach Rücktritt oder bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung - § 24 ZPO zu unterstellen.

Der Duldungsanspruch ist ein relativ wirkender, schuldrechtlicher Anspruch und den Klagen aus Eigentum oder aus dinglichen Rechten oder auf Freiheit von ihnen weder seiner Rechtsnatur nach noch nach der im Klageantrag ausgedrückten Begehr vergleichbar. Es geht bei Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Anfechtungsgesetzes gerade nicht um die Geltendmachung eines aus dem Eigentum folgenden Rechts und eine Berechtigung aufgrund der dinglichen Rechtsverhältnisse; das Eigentum bildet auch nicht den Streitgegenstand (vgl. Toussaint in: BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 24 ZPO Rn. 4, beck-online). Es geht vielmehr um die bloße Eröffnung der Möglichkeit, in das Grundstück zu vollstrecken. Zudem zwingen angesichts einer Vielzahl anderer in Betracht kommender Gerichtsstände auch praktische Erwägungen – insbesondere etwaige Vermögensschiebungen in das Ausland – nicht, den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auszudehnen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 17.01.2008 – 13 U 56/07, BeckRS 2008, 4112, beck-online; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 3. Aufl. 2015, § 24 ZPO Rn. 33). Deshalb wird von den überwiegend vertretenen Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur eine Klage, mit der der schuldrechtliche Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht wird, zu Recht nicht unter den Anwendungsbereich von § 24 ZPO gefasst (siehe neben den soeben genannten nur OLG Celle, Urt. v. 11.07.1986 - 8 U 202/85, MDR 1986, 1031 und Urt. v. 17.01.2008 – 13 U 56/07, BeckRS 2008, 4112, beck-online; BayObLG, Beschl. v. 25.07.2003 - 1Z AR 71/03, jurionRS 2003, 28031; Toussaint in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 8.1; Henckel in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008, § 143 InsO Rn. 171; Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 9; Roth in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2003, § 24 ZPO Rn. 14; Dauernheim in Wimmer, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2015, § 143 InsO Rn. 50; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 24 ZPO Rn. 9). Abweichende Auffassungen für die Klage auf den Verzicht auf eine dingliche Belastung sind für den zur Entscheidung anstehenden Fall unerheblich (nur darauf halten § 24 ZPO anwendbar z.B. Henckel in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2008, § 143 InsO Rn. 171; Dauernheim in Wimmer, a.a.O., § 143 InsO Rn. 50); für die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück sind sie vereinzelt geblieben (OLG Hamm, Beschl. v. 28.03.2002 – 27 W 7/02, BeckRS 9998, 4318, beck-online; LG Magdeburg, Beschl. v. 22.02.2012 – 5 O 281/12, BeckRS 2012, 9145, beck-online; Huber, Anfechtungsgesetz, 11. Aufl. 2016, § 11 AnfG Rn. 35 m.w.N.) und nicht überzeugend, da sie lediglich auf - wie dargelegt - nicht überzeugende Zweckmäßigkeitserwägungen abstellen.

b)

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Essen begründet die Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ebenfalls nicht.

Im Fall eines Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist allerdings grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Denn nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindet ein Verweisungsbeschluss das Gericht, an das die Sache verwiesen wird. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (st. Rspr., z.B. BGH, Beschl. v. 09.06.2015 - X ARZ 115/15, juris Rn. 9 m.w.N.).

Die Bindungswirkung wird dabei zwar nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein Beschluss aber, wenn ein Gericht die eigene Zuständigkeit ohne oder mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung verneint und sich mit sich aufdrängenden Gegenargumenten nicht auseinandersetzt. Will ein Gericht bei Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von der ihm durch eine der Parteien mitgeteilten ganz herrschenden Meinung abweichen, ist daher regelmäßig erforderlich, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess bewusst der Mindermeinung angeschlossen und sich über maßgebliche Rechtsfragen nicht evident hinweggesetzt hat (Senat, Beschl. v. 21.10.2015 – 32 SA 51/15, Rn. 22, juris, m.w.N).

Nach diesen Grundsätzen ist dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Essen die Bindungswirkung zu versagen. Das Landgericht Essen hat den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 ZPO bei dem Landgericht Stralsund angenommen, ohne seine (von der überwiegend vertretenen Meinung abweichende) Auffassung auch nur im Ansatz zu begründen. Es hat sich der § 24 ZPO für anwendbar haltenden Auffassung angeschlossen, ohne dass der Beschluss irgendeine Auseinandersetzung mit den von den Klägern umfangreich inhaltlich dargelegten und zitierten abweichenden Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur enthielte. Das Landgericht Essen hat sich mit der Vorschrift weder konkret befasst noch die Gründe für seine eigene Auffassung – und sei es auch nur durch die Bezugnahme auf eine vorhandene Begründung in Urteilen oder Kommentierungen – dargelegt. Die Begründung für die Verweisung erschließt sich auch in keiner Weise aus dem Akteninhalt, was ggfs. genügen könnte (BGH, Beschl. v. 26.8.2014 – X ARZ 275/14, BeckRS 2014, 17303, beck-online). Denn inhaltliche Ausführungen dazu, warum § 24 ZPO auf die Klage anwendbar sein soll, enthält nicht einmal der die Zuständigkeit rügende Schriftsatz der Beklagten, der sich dazu in Zitatstellen aus der Literatur erschöpft.

Der Verweisungsbeschluss beruht nach alledem nicht auf einer nachvollziehbar gebildeten Rechtsauffassung und entfaltet die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht.

Der fehlenden Bindungswirkung steht schließlich nicht entgegen, dass die Kläger persönlich einen Verweisungsantrag gestellt, ohne diesen als hilfsweise zu kennzeichnen. Zwar kann eine von beiden Seiten gewünschte Verweisung dieser die Willkür nehmen (vgl. BGH Beschl. v. 23.3.1988 – IVb ARZ 8/88, BeckRS 2009, 26085, beck-online). Hier war der Stellungnahme durch die Prozessbevollmächtigten der Kläger aber unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Kläger die Auffassung vertraten, § 24 ZPO sei auf die erhobene Klage nicht anwendbar. Dementsprechend war auch der von ihnen gestellte Antrag als hilfsweise gestellt auszulegen.

4.

Der Senat sieht sich an der Bestimmung des Landgerichts Essen zum zuständigen Gericht durch die oben unter 3. a) bereits zitierte Entscheidung des 27. Senats des Oberlandesgerichts Hamm in dem Beschluss vom 28.03.2002 (27 W 7/02, BeckRS 9998, 4318, beck-online) gehindert. Danach wäre der Gerichtsstand des § 24 ZPO gegeben. Zu bestimmen wäre dann das Landgericht Stralsund.

Der Senat hält § 36 Abs. 3 ZPO auch dann für anwendbar, wenn die beabsichtigte Entscheidung – was hier der Fall ist - von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts abweichen würde (ebso. Heinrich in: Musielak/Voit, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 10; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 36 ZPO Rn. 10). Für die Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO ist zudem nicht erforderlich, dass es sich bei der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, um eine Bestimmungsentscheidung im Sinne von § 36 ZPO handelt (Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).

Meta

32 SA 9/17

04.04.2017

Oberlandesgericht Hamm 32. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: SA

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.04.2017, Az. 32 SA 9/17 (REWIS RS 2017, 12894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12894


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ARZ 204/17

Bundesgerichtshof, X ARZ 204/17, 15.08.2017.


Az. 32 SA 9/17

Oberlandesgericht Hamm, 32 SA 9/17, 04.04.2017.


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