Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der KapSt auf die ihm zugeflossenen Dividenden aus inländischen Streubesitzbeteiligungen wegen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils, C-641/17, wenn er in seinen Bilanzen keine gewinnmindernden Rückstellungen für die Altersversorgung bildet und lediglich in den Erläuterungen zum Jahresabschluss die versicherungsmathematisch berechneten Höhe der Pensionsverpflichtungen zum Bilanzstichtag ausweist
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