Aktenzeichen 031 O 1709/22

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LG Augsburg: Urteil vom 02.05.2023

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Bescheid, Arbeitgeber, Verletzung, Unterlassung, Streitwert, Auskunft, Vollstreckung, Software, Feststellungsinteresse, Internet, Technik, Verschulden, Kosten des Rechtsstreits, Stand der Technik, personenbezogene Daten

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