Aktenzeichen 26 W (pat) 25/06

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNTLHQPXZRAXPZ9BK

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 28.10.2010

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POST II" – zum Nachweis der markenmäßigen Benutzung - Verwendung einer Wortmarke am und im Geschäftslokal - firmenmäßige und markenmäßige Benutzung - Verkehrsdurchsetzung - zum Zuordnungsgrad - zur Feststellungslast im Löschungsverfahren - keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der methodischen und inhaltlichen Richtigkeit eines vom Markeninhaber in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachtens - keine Einholung eines weiteren Verkehrsgutachtens von Amts wegen

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 01.07.2010

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POST" – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten erstellt hat, als sachverständige Zeugin, stellt keinen objektiv vernünftigen Grund für eine Befangenheit dar – kein Erwecken eines täuschenden Eindrucks

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Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 90/10
Bundesgerichtshof, I ZB 90/10, 19.10.2011.
Az. 26 W (pat) 25/06
Bundespatentgericht, 26 W (pat) 25/06, 28.10.2010. Bundespatentgericht, 26 W (pat) 25/06, 01.07.2010.
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