Aktenzeichen 25 W (pat) 79/14

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:131218B25Wpat79.14.0
RCN:
RCNP5BRDG9GDN4P57T

Verknüpfte Entscheidungen

Bundespatentgericht: Beschluss vom 13.12.2018

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 04.11.2016

(Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)" – zur eindeutigen Definition des Streitgegenstandes – keine Erforderlichkeit der Angabe eines Löschungsgrundes durch die Benennung konkreter Vorschriften und/oder deren inhaltliche Wiedergabe – zum Rechtsatz "iura novit curia" – Antragstellerin begründet ihren Antrag nicht mehr wie ursprünglich mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern nunmehr mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 MarkenG – keine Antragsänderung – keine Einführung eines neuen Streitgegenstandes - zur Prüfung der Schutzhindernisse nach § 3 Abs 2 MarkenG bei als Marke eingetragenen Warenverpackungsformen – zu Warenumverpackungen, welche die Form der verpackten Ware deutlich erkennen lassen – keine Markenfähigkeit der als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Verpackungsgestaltung mit üblichen Gestaltungselementen – Löschung auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG

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Verfahrensgang

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Az. 25 W (pat) 79/14
Bundespatentgericht, 25 W (pat) 79/14, 13.12.2018. Bundespatentgericht, 25 W (pat) 79/14, 04.11.2016.
Az. I ZB 43/19
Bundesgerichtshof, I ZB 43/19, 23.07.2020.
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