Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 Abs 1 GG) und der Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) durch Widerruf einer Frequenzzuteilung bei Nichterfüllung von Versorgungsverpflichtungen - kein Anspruch auf Erstattung des Zuschlagspreises - Widerruf setzt keinen konkreten Frequenzbedarf voraus
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