Aktenzeichen 19 Ca 11406/20

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ECLI:
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RCN:
RCN93X3ELDY4K3F8FY

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ArbG München: Urteil vom 24.03.2021

Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Erkrankung, Arbeitsleistung, Annahmeverzug, Verletzung, Anerkennung, Anordnung, Arbeit, Sicherheitsabstand, Schmerzen, Arbeitsplatz, Schutzniveau, gesetzliche Grundlage, Kosten des Rechtsstreits, rechtliche Grundlage

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Verfahrensgang

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Az. 5 AZR 28/22
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 28/22, 01.06.2022.
Az. 19 Ca 11406/20
ArbG München, 19 Ca 11406/20, 24.03.2021.
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