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Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die "vorläufige Aufhebung" eines Zuschlagsbeschlusses im Zwangsversteigerungsverfahren: unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wegen Deckungsgleichheit mit dem in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzziel
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Durch eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache jedoch nicht vorweggenommen werden (vgl. [X.] 34, 160 <162>; 46, 160 <163 f.>; 67, 149 <151>; stRspr). Über die in der Hauptsache aufgeworfenen Fragen kann im Verfahren nach § 32 [X.] grundsätzlich nicht entschieden werden (vgl. [X.] 12, 276 <279>; 15, 77 <78>); durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung soll lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, nicht aber die Hauptsache präjudiziert werden (vgl. [X.] 8, 42 <46>; 15, 219 <221>). Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. [X.] 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>; 130, 367 <369>).
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist anzunehmen, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. [X.] 147, 39 <47 Rn. 12>).
2. Nach diesen Maßgaben ist der Antrag unzulässig, weil der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung deckungsgleich mit dem vom Antragsteller in der Hauptsache verfolgten Rechtsschutzziel ist. Der Antragsteller begehrt die "vorläufige Aufhebung" des Beschlusses des [X.] vom 8. April 2019, gegen den sich auch die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde richten soll. Die Entscheidung des [X.] soll mithin bereits jetzt beseitigt werden. Der Antrag des Antragstellers kann hingegen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bloß einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Zustands wie beispielsweise die vorläufige Suspendierung der Vollziehung des Zuschlagbeschlusses angeordnet werden sollen.
Gründe, nach denen eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit sich der Antragsteller auf schwerwiegende und irreparable Nachteile beruft, weil er andernfalls sein Eigentum an dem Grundstück verlieren würde, verkennt er, dass der [X.] bereits durch den Zuschlag eingetreten und der Zuschlag durch den Erlass der Beschwerdeentscheidung rechtskräftig geworden ist. Eine Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 8. April 2019 kann gleichwohl noch im Hauptsacheverfahren erreicht werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
08.05.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
vorgehend LG Potsdam, 8. April 2019, Az: 1 T 230/18, Beschluss
Art 14 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 79ff ZVG, § 79 ZVG, § 90 ZVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 08.05.2019, Az. 2 BvQ 41/19 (REWIS RS 2019, 7532)
Papierfundstellen: NJW 2019, 2077 REWIS RS 2019, 7532
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