§ 4a ZAG

Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung

(1) 1Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden. 2Institute sowie juristische und natürliche Personen, die aufgrund dieses Gesetzes einen Antrag gestellt haben, sind verpflichtet, für den elektronischen Abruf der nach Satz 1 elektronisch bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte das von der Bundesanstalt bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang zu eröffnen, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt einen anderen Übermittlungsweg.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zum Zugang zum elektronischen Kommunikationsverfahren nach Absatz 1, zu seiner Durchführung und seiner Nutzung zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 4a ZAG:
Fassung bis Synopse Archiv
15.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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