(1) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen
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nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch
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bekanntgegeben oder nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
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elektronisch zugestellt werden. Institute sowie juristische und natürliche
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Personen, die aufgrund dieses Gesetzes einen Antrag gestellt haben, sind
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verpflichtet, für den elektronischen Abruf der nach Satz 1 elektronisch
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bekanntgegebenen oder zugestellten Verwaltungsakte das von der Bundesanstalt
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bereitgestellte elektronische Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür
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den elektronischen Zugang zu eröffnen, es sei denn, die Bundesanstalt bestimmt
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einen anderen Übermittlungsweg.
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(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch
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Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen
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mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zum Zugang zum elektronischen
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Kommunikationsverfahren nach Absatz 1, zu seiner Durchführung und seiner
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Nutzung zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
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Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe
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übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen
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Bundesbank ergeht.
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