1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, mit den zuständigen Behörden des anderen Staates und den zuständigen europäischen Behörden zusammen; dies schließt die §§ 60 und 61 ein. 2Die §§ 7a bis 8a des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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