Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. XII ZB 166/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3428

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[X.][X.] 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 13 a) Nach § 13 [X.] ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkei-ten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die Zuständigkeit von [X.] oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschrif-ten des [X.]esrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. b) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergeleitet wird. [X.]ie Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. [X.]abei ist für den [X.] zwischen einem Träger öffentlicher Verwaltung und einer Privatperson ty-pisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG). [X.], Beschluss vom 20. Mai 2009 - [X.] 166/08 - [X.] LG [X.]resden - 2 - [X.]er [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.]r. [X.], [X.], [X.]ose und [X.] beschlossen: [X.]ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. August 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. [X.]: 20.000 • Gründe: [X.] [X.]ie Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über den Be-stand eines Nutzungsverhältnisses über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. 1 Am 6. [X.]ezember 2001 schlossen sie eine Vereinbarung über Räume und Flächen auf dem [X.] [X.]arin hieß es u.a.: 2 "Präambel [X.]iese Vereinbarung setzt das Überlassungsverhältnis aus der Vereinba-rung vom 04.08.1993 ... und 26.05.1993 ... fort und wird gemäß Erlass des [X.] vom 10.12.1999 ... wie folgt neu gefasst: [X.]er [X.] erklärt sich bereit, die Zollbehandlung des [X.] auf dem Betriebsgelände der [X.] gemäß § 9 Zollverwaltungsge-- 3 - setz - [X.] - vorzunehmen. [X.]ie [X.] stellt aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung auf ihrem Betriebsgelände die für das Zollamt [X.] Einrichtungen zur Verfügung. Über die Art und den Umfang dieser und weiterer Leistungen der [X.] gemäß § 9 [X.] [X.] über die Zahlung der Selbstkostenvergütung durch den [X.] wird folgendes festgelegt: § 1 Überlassungsgegenstand (1) [X.]ie [X.] stellt dem [X.] die in Anlage 1 aufgeführten Räume und Flächen auf dem [X.] [X.]– (Überlassungsgegenstand) zur [X.]. Ein Mitbenutzungsrecht für die Treppenhäuser, Flure und Toiletten wird vereinbart. ... § 3 [X.] (1) [X.]er [X.] nutzt die überlassenen Räume und Flächen ([X.]) ausschließlich für hoheitliche Zwecke. (2) [X.]er Nutzungszweck der einzelnen Räume und Flächen bestimmt sich nach der in Anlage 1 enthaltenen Beschreibung. ... § 6 Selbstkostenvergütung und Nebenkosten (1) [X.]ie [X.] erhält als Vergütung ihrer Selbstkosten einen jährlichen Be-trag entsprechend der Anlage 1 dieser Vereinbarung. [X.]ieser Betrag ist zum 01. Juli jedes Jahres porto- und spesenfrei auf das Konto der [X.] ... zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto der [X.] maßgebend. (2) [X.]ie Selbstkosten werden nach der Verordnung ... berechnet. – (3) Nicht vergütet werden nach § 9 [X.] insbesondere Monitore für [X.]informationssysteme, innerbetriebliche Gewinnzuschläge bei Leistungsverrechnung, kalkulatorische Gewinne und nicht zollüb-liche Baukosten gemäß Feststellung durch die [X.]. [X.] [X.]ie Gebühren-/Entgeltordnung der [X.]

für den [X.] [X.]– ge-mäß § 43 [X.] in ihrer jeweils gültigen Fassung gilt für diese [X.] nur insoweit, als die dort ausgewiesenen [X.] 4 - ren/Entgelte in ihrer jeweiligen Höhe den Selbstkosten [X.] § 9 [X.] entsprechen und durch den Prüfbericht des [X.]es als vergü-tungsfähig gem. § 9 [X.] anerkannt wurden. ... ... § 8 Zweckbestimmung und Erweiterung (1) [X.]er in § 3 Abs. 1 genannte Nutzungszweck allein begründet die öf-fentlich-rechtliche Überlassung des in § 1 näher bestimmten Gegens-tandes dieser Vereinbarung gemäß § 9 [X.]. Andere [X.] als die Wahrnehmung unmittelbar hoheitlicher Aufgaben werden vom [X.] ausgeschlossen. ... § 17 Sonstige Bestimmungen ... (11) Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag und seiner Ab-wicklung ist [X.]..." Mit Schreiben vom 26. März 2007 kündigte die Beklagte die Vereinba-rung zum 30. Juni 2007. [X.]ie Klägerin beantragt Feststellung, dass die [X.] durch die Kündigung der Beklagten vom 26. März 2007 nicht wirksam beendet worden ist; hilfsweise begehrt sie eine bezifferte bzw. angemessene Nutzungsentschädigung. 3 [X.]as [X.] hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht [X.]. verwie-sen. [X.]as [X.] hat die sofortige Beschwerde der Klägerin [X.]. [X.]agegen richtet sich die - vom [X.] zugelassene - Rechtsbeschwerde der Klägerin. 4 - 5 - I[X.] 5 [X.]ie Rechtsbeschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.] zulässig, weil das [X.] sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. [X.]aran ist der [X.]esgerichtshof gebunden. Sie ist aber unbegründet, weil die Instanzgerichte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht für unzulässig erklärt haben. 1. Nach § 13 [X.] ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen eröffnet, für die nicht entweder die [X.] von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des [X.]esrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, ist nach § 40 Abs. 1 VwGO der [X.] gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch [X.]esgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. 6 Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der [X.] hergelei-tet wird ([X.] Beschluss vom 4. Juli 1974 - [X.] 2/73 - NJW 1974, 2087; [X.] Beschluss vom 9. April 2009 - [X.]/08 - zur Veröffentlichung bestimmt [X.]. 3). [X.]ieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 [X.] als auch weiterer Rechtswegzuweisungen außerhalb der ordentlichen Ge-richtsbarkeit, wie z.B. in § 40 Abs. 1 VwGO ([X.] [X.] 97, 312, 313 f. = NJW 1986, 2359). [X.]ie Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzu-rechnen ist ([X.] [X.] 97, 312, 314 = NJW 1986, 2359; [X.], 47, 50). [X.]abei ist für den [X.] zwischen einem Träger öf-7 - 6 - fentlicher Verwaltung und einer Privatperson typisch, dass er an die Stelle einer sonst möglichen Regelung durch Verwaltungsakt tritt (vgl. § 54 Satz 2 VwVfG). 8 2. Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] den Rechtsstreit der Parteien zu Recht als öffentlich-rechtliche Streitigkeit behandelt. 9 a) [X.]ie Beklagte wird im Rahmen der Zollverwaltung grundsätzlich hoheit-lich tätig. Nach § 2 Abs. 2 [X.] dürfen einfliegende Luftfahrzeuge nur auf ei-nem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen. Wird die Zollbehandlung des Personen- oder Güterverkehrs - wie im Falle eines [X.]s - auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens durchgeführt, das dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dient, so sind die Beziehungen zwischen der Zollverwaltung und dem Unternehmen in § 9 Abs. 2 bis 5 [X.] geregelt. [X.]iese Vorschriften beschränken sich nicht auf ei-ne Regelung der hoheitlichen Eingriffsbefugnisse. Sie regeln vielmehr detailliert das Verhältnis zwischen der Zollverwaltung und dem betreffenden Unterneh-men. [X.]as Unternehmen hat insbesondere die erforderlichen Einrichtungen, wie [X.]iensträume pp., zur Verfügung zu stellen und erhält dafür auf Antrag seine Selbstkosten, höchstens allerdings einen marktüblichen Preis vergütet (§ 9 Abs. 2 [X.]). b) [X.]ie Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei der Einstufung hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich danach zu unterscheiden ist, ob die Verwaltung bestimmte Rechtsbeziehungen begründet und wie sie diese Rechtsbeziehungen im Einzelnen ausgestaltet. Gerade im Rahmen der [X.] erfolgt die konkrete Ausgestaltung regelmäßig zivilrechtlich. [X.]ies hat aber auch das [X.] nicht verkannt. [X.]enn es hat seine Entscheidung ausdrücklich nicht nur auf die hoheitliche Tätigkeit, sondern dar-auf gestützt, dass auch die Vereinbarung der Parteien öffentlich-rechtlich aus-10 - 7 - gestaltet ist. Erst wegen der sich daraus ergebenden öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Vereinbarung hat das [X.] einen bürger-lich-rechtlichen Rechtsstreit ausgeschlossen und einen öffentlich-rechtlichen Charakter des Nutzungsverhältnisses angenommen. Gegen diese Einstufung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. 11 aa) Schon nach dem Inhalt ihrer Präambel regelt die Vereinbarung der Parteien auch die Art und den Umfang der Zollbehandlung auf dem Betriebsge-lände der Klägerin gemäß § 9 [X.]. [X.]ie Klägerin stellt die für das Zollamt er-forderlichen Einrichtungen auf ihrem Betriebsgelände aufgrund ihrer gesetzli-chen Verpflichtung zur Verfügung. Entsprechend ist die Nutzung der überlasse-nen Räume und Flächen nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung ausschließlich auf hoheitliche Zwecke beschränkt. [X.]ieser Nutzungszweck begründet nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung die öffentlich-rechtliche Überlassung des Objekts; an-dere [X.] als die Wahrnehmung unmittelbarer hoheitlicher [X.] sind ausdrücklich ausgeschlossen. Als Vergütung erhält die Klägerin kei-nen am Markt orientierten Mietzins, sondern nach § 6 Abs. 1 der Vereinbarung lediglich einen pauschalierten Selbstkostenbetrag, wie dies in § 9 Abs. 2 [X.] vorgesehen ist. [X.]amit sind die beiden [X.] der Vereinbarung öffentlich-rechlicher Natur, zumal sie sich an den gesetzlichen Vorgaben in § 9 [X.] orientieren. Anstatt auf der Grundlage dieser gesetzlichen Vorgaben einen Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte mit der Klägerin einen öf-fentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, wie dies § 54 VwVfG ausdrücklich vorsieht. [X.]ie [X.] dieser Vereinbarung richten sich nach den durch den hoheitlichen Charakter der Zollverwaltung bedingten öffentlich-rechtlichen Vorgaben und unterscheiden sich damit erheblich von den für das Zivilrecht typischen Vereinbarungen eines [X.]. Im Rahmen eines zi-vilrechtlichen [X.] hätte der Vertragszweck nicht auf die hoheitliche Tätigkeit beschränkt werden müssen und als Gegenleistung hätte von der Klä-- 8 - gerin eine Marktmiete durchgesetzt werden können. [X.]ie weiteren vertraglichen Vereinbarungen gestalten die [X.] lediglich im Sinne des hoheitlichen Vertragszweckes aus und stehen dem öffentlich-rechtlichen [X.] der Vereinbarung nicht entgegen. 12 [X.]) Entsprechend hat auch der II[X.] Zivilsenat des [X.] die Teilnahmeentgelte nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 des [X.] vom 24. November 1992 für öffentlich-rechtlich qualifiziert ([X.] Beschluss vom 31. Oktober 2002 - [X.]/02 - NVwZ 2003, 506). [X.]ort war die Höhe des [X.] bereits durch öffentlich-rechtliche Satzung der [X.], so dass für eine privatrechtliche Vereinbarung kein sinnvoller Rege-lungsgehalt mehr vorlag. Ebenso orientiert sich die Vereinbarung der Parteien hier an § 9 Abs. 2 [X.], der den Vergütungsanspruch der Zollverwaltung nach den Selbstkosten bemisst, die sich gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung nach den insoweit erlassenen Verordnungen berechnet. Auch Kostenerstattungsvereinbarungen nach § 77 [X.] (früher § 84 [X.]) haben sowohl der [X.]esgerichtshof ([X.] Urteil vom 3. Mai 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 781, 782 f.) als auch das [X.]esverwaltungsge-richt (BVerwGE 37, 133, 136) als öffentlich-rechtlich qualifiziert. Auch dort geht es um eine Vergütung, die infolge der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben [X.] wird und die auch ohne Vereinbarung - wie hier nach § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] von der Beklagten an die Klägerin - zu zahlen wäre. 13 cc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Ober-landesgericht weitere Indizien nicht zusätzlich zur Begründung des öffent-lich-rechtlichen Charakters herangezogen. Es hat lediglich geprüft, ob diese Umstände dem sich aus der Rechtsnatur des Vertrages ergebenden [X.] - 9 - lich-rechtlichen Charakter entgegenstehen. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 15 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf hinweist, dass die Parteien die Vereinbarung in den Anlagen stets als —Mietvertrag" bezeichnet haben, über-geht sie, dass der Vertrag selbst als —Vereinbarung" bezeichnet wurde. [X.]ie Be-zeichnung in den Anlagen spricht schon deswegen nicht zwingend gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter. [X.]enn die Bezeichnung der Vereinbarung in den Anlangen als —Mietvertragfi kann auch den Zweck haben, eine konkrete Zu-ordnung zu dieser Vereinbarung sicherzustellen. Ob die Vereinbarung wesentlich ausführlicher ist als die vorangegangene öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Parteien, die sie nach dem Inhalt der Präambel fortsetzt, ist für den Charakter des Geschäfts entgegen der [X.] nicht entscheidend. 16 Auch dass die Parteien in § 17 Abs. 11 der Vereinbarung eine Gerichts-standsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Mit dem Gerichtsstand der Stadt [X.]. haben die Parteien [X.] lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt. Selbst wenn § 52 VwGO im Gegensatz zu § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Gerichtsstandsvereinbarung 17 - 10 - nicht zulassen sollte, stünde dies dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht zwingend entgegen. [X.]enn auch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertra-ges könnte der Vereinbarung eine klarstellende Bedeutung i.S. von § 52 Nr. 1 VwGO zukommen. Hahne [X.] [X.]

[X.]ose Klinkhammer Vorinstanzen: LG [X.]resden, Entscheidung vom 28.04.2008 - 1 O 2750/07 - [X.], Entscheidung vom 21.08.2008 - 5 W 597/08 -

Meta

XII ZB 166/08

20.05.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2009, Az. XII ZB 166/08 (REWIS RS 2009, 3428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3428

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