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Sie können sich § 2 UStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. 2Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. 3Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
(3) (weggefallen)
Unternehmer, Unternehmen | Unternehmer, Unternehmen | ||||
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t | 1 | Unternehmer, Unternehmen | t | 1 | Unternehmer, Unternehmen |
Unternehmer, Unternehmen | Unternehmer, Unternehmen | ||||
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f | 1 | (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit | f | 1 | (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit |
t | t | 2 | selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften | ||
2 | selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder | 3 | rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder | ||
3 | berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede | 4 | berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede | ||
4 | nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, | 5 | nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, | ||
5 | Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren | 6 | Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren | ||
6 | Mitgliedern tätig wird. | 7 | Mitgliedern tätig wird. | ||
7 | (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, | 8 | (2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, | ||
8 | 1. | 9 | 1. | ||
9 | soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem | 10 | soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem | ||
10 | Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu | 11 | Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu | ||
11 | folgen verpflichtet sind, | 12 | folgen verpflichtet sind, | ||
12 | 2. | 13 | 2. | ||
13 | wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen | 14 | wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen | ||
14 | Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen | 15 | Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen | ||
15 | des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft | 16 | des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft | ||
16 | sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen | 17 | sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen | ||
17 | beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat | 18 | beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat | ||
18 | der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich | 19 | der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich | ||
19 | bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. | 20 | bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer. | ||
20 | (3) (weggefallen) | 21 | (3) (weggefallen) |
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