(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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21.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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