§ 27 TabakerzG

Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. 3Aussetzungen der Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 03:20

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.7.2023 I Nr. 194

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