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Sie können sich § 26 TabakerzG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu vermeiden,
(2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Ermächtigungen | Ermächtigungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, |
2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies | 2 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies | ||
3 | erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von | 3 | erforderlich ist, um eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von | ||
4 | Personen zu vermeiden, | 4 | Personen zu vermeiden, | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim | 6 | die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen und Stoffgemische beim | ||
7 | Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu | 7 | Herstellen oder Behandeln bestimmter Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu | ||
8 | beschränken; | 8 | beschränken; | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder | 10 | vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände oder | ||
11 | einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen; | 11 | einzelner Teile von ihnen nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen; | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter | 13 | die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen bestimmter | ||
14 | Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken; | 14 | Bedarfsgegenstände zu verbieten oder zu beschränken; | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen | 16 | Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen | ||
17 | auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, | 17 | auf Verbraucher einwirken oder übergehen können oder die beim Herstellen, | ||
18 | Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf | 18 | Behandeln oder Inverkehrbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder auf | ||
19 | diesen vorhanden sein dürfen; | 19 | diesen vorhanden sein dürfen; | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim | 21 | Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzusetzen, die beim | ||
22 | Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden; | 22 | Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände verwendet werden; | ||
23 | 6. | 23 | 6. | ||
24 | vorzuschreiben, dass | 24 | vorzuschreiben, dass | ||
25 | a) | 25 | a) | ||
26 | der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich | 26 | der Gehalt an bestimmten Stoffen in bestimmten Bedarfsgegenständen kenntlich | ||
27 | zu machen ist, | 27 | zu machen ist, | ||
28 | b) | 28 | b) | ||
29 | bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks | 29 | bei bestimmten Bedarfsgegenständen eine Beschränkung des Verwendungszwecks | ||
30 | kenntlich zu machen ist, | 30 | kenntlich zu machen ist, | ||
31 | sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln. | 31 | sowie die Art der Kenntlichmachung zu regeln. | ||
32 | (2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis | 32 | (2) Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen einer nach Absatz 1 Nummer 1 bis | ||
33 | 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den | 33 | 3 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen, dürfen nicht in den | ||
34 | Verkehr gebracht werden. | 34 | Verkehr gebracht werden. | ||
35 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem | 35 | (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem | ||
t | 36 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für | t | 36 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für |
37 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. | 37 | Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. |
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