Sachliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Kostenerstattung
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Satz 1 G 860-8-1 v. 26.6.1990 I 1163 (KJHG) am 1.1.1991 in Kraft getreten. In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist das G gem. Anlage I Kap. X Sachg. B Nr. 1 Buchst. k iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1072 mit dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) in Kraft getreten. Berlin-Klausel vgl. Art. 23 KJHG
(+++ Zur Anwendung vgl. § 42f +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SGB 8 Anhang EV +++)