Allgemeine Vorschriften
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Förderung der Erziehung in der Familie
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
Hilfe zur Erziehung
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Hilfe für junge Volljährige
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
Schutz von Sozialdaten
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
Zentrale Aufgaben
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche
Kostenerstattung
Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
Überleitung von Ansprüchen
Ergänzende Vorschriften
Kinder- und Jugendhilfestatistik
Übergangs- und Schlussvorschriften
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen SGB VIII(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)Das G wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 24 Satz 1 G 860-8-1 v. 26.6.1990 I 1163 (KJHG) am 1.1.1991 in Kraft getreten. In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist das G gem. Anlage I Kap. X Sachg. B Nr. 1 Buchst. k iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1072 mit dem Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) in Kraft getreten. Berlin-Klausel vgl. Art. 23 KJHG
(+++ Zur Anwendung vgl. § 42f +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. SGB 8 Anhang EV +++)