(1) 1Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
(2) 1Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2Sie unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
05.04.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
10.01.2020 | Synopse |
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