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Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz | t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung |
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des | f | 1 | (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des |
n | 2 | Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und Datenaufbereitungsstelle nach § | n | 2 | Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § |
3 | 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle | ||||
3 | 303d wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch | 4 | wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit | ||
4 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben | 5 | dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne | ||
5 | der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle | 6 | Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz | ||
6 | nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als | 7 | eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine | ||
7 | Datenaufbereitungsstelle nach § 303d. | 8 | öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d. | ||
8 | (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln | 9 | (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, | ||
9 | 1. zum Datenumfang, | 10 | organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterliegen dem | ||
10 | 2. zu den Verfahren der in den §§ 303a bis 303e vorgesehenen | 11 | Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und unterstehen der Rechtsaufsicht | ||
11 | Datenübermittlungen, | 12 | des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
12 | 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung (§ 303c Absatz 2), | ||||
13 | 4. zu den Kriterien für die ausnahmsweise pseudonymisierte Bereitstellung von | ||||
14 | Daten (§ 303e Absatz 3 Satz 3). | ||||
15 | (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die | 13 | (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die | ||
16 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die | 14 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die | ||
t | 17 | Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über die Erstattung | t | 15 | Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. |
18 | der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt das | 16 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln | ||
19 | Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2. | 17 | 1. zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 | ||
18 | Satz 1 zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § | ||||
19 | 303b Absatz 1 Satz 1, | ||||
20 | 2. zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach | ||||
21 | § 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, | ||||
22 | 3. zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c | ||||
23 | Absatz 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das | ||||
24 | Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle, | ||||
25 | 4. zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 und § 303e einschließlich | ||||
26 | der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das | ||||
27 | Forschungsdatenzentrum, | ||||
28 | 5. zur Verkürzung der Höchstfrist für die Aufbewahrung von Einzeldatensätzen | ||||
29 | nach § 303d Absatz 3, | ||||
30 | 6. zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz, | ||||
31 | 7. zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden | ||||
32 | Vorschüsse. |
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