Lade...
Lade...
Sie können sich § 303a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle wahrgenommen. 2Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach § 303d.
(2) 1Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. 2Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder.
(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung |
Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des | f | 1 | (1) Die Aufgaben der Datentransparenz werden von öffentlichen Stellen des |
2 | Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § | 2 | Bundes als Vertrauensstelle nach § 303c und als Forschungsdatenzentrum nach § | ||
3 | 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle | 3 | 303d sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen als Datensammelstelle | ||
4 | wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen | 4 | wahrgenommen. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt im Benehmen | ||
5 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung | 5 | mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung | ||
6 | ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der | 6 | ohne Zustimmung des Bundesrates zur Wahrnehmung der Aufgaben der | ||
7 | Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach | 7 | Datentransparenz eine öffentliche Stelle des Bundes als Vertrauensstelle nach | ||
8 | § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach | 8 | § 303c und eine öffentliche Stelle des Bundes als Forschungsdatenzentrum nach | ||
9 | § 303d. | 9 | § 303d. | ||
10 | (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, | 10 | (2) Die Vertrauensstelle und das Forschungsdatenzentrum sind räumlich, | ||
n | 11 | organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterliegen dem | n | 11 | organisatorisch und personell eigenständig zu führen. Sie unterstehen der |
12 | Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und unterstehen der Rechtsaufsicht | ||||
13 | des Bundesministeriums für Gesundheit. | 12 | Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
14 | (3) Die Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch die | 13 | (3) Die jeweiligen Kosten, die den öffentlichen Stellen nach Absatz 1 durch | ||
15 | Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die | 14 | die Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz entstehen, tragen die | ||
16 | Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. | 15 | Krankenkassen und Pflegekassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. | ||
17 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln | 16 | (4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist auch das Nähere zu regeln | ||
18 | 1. | 17 | 1. | ||
19 | zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz | 18 | zu spezifischen Festlegungen zu Art und Umfang der nach § 303b Absatz 1 Satz | ||
n | 20 | 1 zu übermittelnden Daten und zu den Fristen der Datenübermittlung nach § 303b | n | 19 | 1 zu übermittelnden Daten, |
21 | Absatz 1 Satz 1, | ||||
22 | 2. | 20 | 2. | ||
23 | zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § | 21 | zur Datenverarbeitung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § | ||
24 | 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, | 22 | 303b Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2, | ||
25 | 3. | 23 | 3. | ||
26 | zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz | 24 | zum Verfahren der Pseudonymisierung der Versichertendaten nach § 303c Absatz | ||
27 | 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das | 25 | 1 und 2 und zum Verfahren der Übermittlung der Pseudonyme an das | ||
28 | Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle, | 26 | Forschungsdatenzentrum nach § 303c Absatz 3 durch die Vertrauensstelle, | ||
29 | 4. | 27 | 4. | ||
n | 30 | zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 und § 303e einschließlich | n | 28 | zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 303d Absatz 1 einschließlich der |
29 | Reihenfolge der Bearbeitung von Anträgen nach Dringlichkeit und § 303e | ||||
31 | der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 durch das | 30 | einschließlich der Bereitstellung von Einzeldatensätzen nach § 303e Absatz 4 | ||
32 | Forschungsdatenzentrum, | 31 | durch das Forschungsdatenzentrum, | ||
33 | 5. | 32 | 5. | ||
n | 34 | zur Verkürzung der Höchstfrist für die Aufbewahrung von Einzeldatensätzen | n | 33 | zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz, |
35 | nach § 303d Absatz 3, | ||||
36 | 6. | 34 | 6. | ||
t | 37 | zur Evaluation und Weiterentwicklung der Datentransparenz, | t | ||
38 | 7. | ||||
39 | zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden | 35 | zur Erstattung der Kosten nach Absatz 3 einschließlich der zu zahlenden | ||
40 | Vorschüsse. | 36 | Vorschüsse. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.