(1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 22.12.2023 I Nr. 408
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