Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2015, Az. B 14 AS 41/15 B

14. Senat | REWIS RS 2015, 11534

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - fehlende ausreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Versäumung der Widerspruchsfrist - Bekanntgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes - Zugangsfiktion - Zugang am Samstag - keine Verschiebung auf nächstfolgenden Werktag


Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 28. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 [X.] [X.] schlüssig dargelegt sind.

2

Soweit die Beschwerden die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des [X.] ([X.]) vom 14.10.2003 ([X.]/98 - [X.]E 203, 26) beanstanden, übersehen sie, dass dessen Entscheidungen in dem abschließenden Katalog des § 160 Abs 2 [X.] [X.] nicht aufgeführt und demgemäß Divergenzrügen ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]) auf die Abweichung von Rechtsprechung des [X.] nicht zu stützen sind. Soweit die gleichwohl als Divergenzrügen erhobenen Beschwerden sinngemäß als Grundsatzrügen ([X.] nach § 160 Abs 2 [X.]) anzusehen sein könnten (dazu nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.]1), fehlt es für ihre formgerechte Darlegung an Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung bzw das Urteil des [X.] vom 14.10.2003 Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das [X.] ([X.]) bedürftig und fähig sind. Dazu hätte besonderer Anlass indes schon deshalb bestanden, nachdem sich der erkennende Senat mit Urteil vom [X.] eingehend mit der Entscheidung des [X.] vom 14.10.2003 befasst und dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen dem dort aufgestellten Rechtssatz für das Sozialverwaltungsverfahren keine Bedeutung zukommt ([X.] AS 12/09 R - [X.] 4-1300 § 37 [X.] Rd[X.]5). Erst recht wären weitere Ausführungen dazu notwendig gewesen, weil der [X.] zwischenzeitlich seinerseits in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom [X.] klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung auf das Gebiet des Abgabenverfahrensrechts beschränkt ist (Beschluss vom 5.5.2014 - [X.]/13 - [X.]/NV 2014, 1186 Rd[X.]2). An einer Befassung mit diesen Entscheidungen und ausgehend davon an Ausführungen, inwieweit es einer erneuten Befassung des [X.] mit den danach maßgeblichen Fragen bedürfen könnte, fehlt es indes völlig.

3

Ebenso ist die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]) nicht formgerecht bezeichnet. Dazu wäre darzulegen, dass das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt worden ist, die bisher nicht erörtert worden sind, und dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung genommen hat (vgl [X.] [X.] 3-4100 § 103 [X.]; [X.] Beschluss vom [X.] KN 6/02 B - mwN). Inwiefern insoweit die Kläger bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt mit einer als überraschend anzusehenden Auffassung des Gerichts konfrontiert worden sind, erschließt sich dem Beschwerdevorbringen nicht. Überhaupt fehlt dem Vorbringen jede Angabe zum Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und den insoweit maßgeblichen Erwägungen des [X.]. Den Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass auch von Bedeutung war, ob ein am [X.] gegebener Bescheid den Klägern nach Maßgabe von § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am Samstag, dem [X.] oder am Montag, dem 27.8.2012 als bekannt gegeben anzusehen ist. Inwieweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die als überraschend beanstandete Wendung "dass ein … abweichender tatsächlicher Zugang auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei" von Bedeutung gewesen ist und inwieweit die Kläger mit einer solchen Wertung auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, kann dem Vorbringen indes nicht so entnommen werden, dass es nur allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung des erhobenen Vorwurfs erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a Rd[X.]3e mwN).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 41/15 B

06.05.2015

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Magdeburg, 21. Juli 2014, Az: S 20 AS 131/13, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 84 Abs 1 SGG, § 26 Abs 1 SGB 10, § 26 Abs 3 S 1 SGB 10, § 37 Abs 2 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2015, Az. B 14 AS 41/15 B (REWIS RS 2015, 11534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11534

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 14 AS 137/17 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - nicht ausreichende Beschwerdebegründung - Arbeitslosengeld II - …


B 13 R 83/18 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fehlen der Entscheidungsgründe - Vertretungszwang - Einreichung eines …


B 13 R 233/18 B (Bundessozialgericht)

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs …


B 13 R 323/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Auslegung der Urteilsformel - unterbliebene Zurückverweisung an das …


B 14 AS 148/13 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Nichtzulassung - Unterschreitung des Beschwerdewerts - Grundsicherung für …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

III B 85/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.