Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 C 8/15

5. Senat | REWIS RS 2015, 380

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Gegenstand

Anrechnung von BAföG-Darlehen als Einkommen


Leitsatz

1. Der als öffentlich-rechtliches Darlehen bewilligte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (juris: SGB 7).

2. Aufwendungen für den studienbedingten Erwerb von Mitteln, die für die Ausbildung benötigt werden, sind regelmäßig aus dem der Deckung der Ausbildungskosten dienenden Anteil der individuellen Ausbildungsförderung zu bestreiten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gebühren für die ganztägige Betreuung des im Februar 2006 geborenen [X.] der Kläger in einer städtischen Kindertagesstätte im Zuständigkeitsbereich der [X.] im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009.

2

Der Kläger ging in dem betreffenden Zeitraum einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin bezog seinerzeit als Studierende neben dem Verdienst aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem [X.].

3

Mit Bescheid vom 23. März 2009 setzte die Beklagte für die Betreuung des [X.] eine monatliche "Teilnahmegebühr" in Höhe von 297,50 € für die Monate Oktober bis Dezember 2008, von 277,50 € für die Monate Januar bis März 2009 und von 263 € für den Zeitraum ab April 2009 fest. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Landrat des [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2009 zurück.

4

Auf die von den Klägern erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Teilnahmegebühr monatlich 212 € für Oktober, November und Dezember 2008, monatlich 199 € für Januar, Februar und März 2009, monatlich 150 € für April, Mai und Juni 2009 und 137,50 € für Juli 2009 überschritt, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der Berücksichtigung der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem [X.] als Einkommen der Klägerin stehe nicht entgegen, dass deren eine Hälfte als öffentlich-rechtliches Darlehen erbracht werde. Die von den Klägern geltend gemachten besonderen Belastungen aus zwei Krediten seien nicht anerkennungsfähig.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Der darlehensweise gewährte Anteil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem [X.] sei als Einkommen im Sinne der §§ 82 und 83 [X.] zu berücksichtigen. Der in diesen Bestimmungen verwendete Einkommensbegriff sei weit auszulegen. Der [X.] des § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 sei zu entnehmen, dass der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Anteil der individuellen Ausbildungsförderung zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert zähle. Er diene seiner Zweckbestimmung zufolge der Bedarfsdeckung im Bewilligungszeitraum und stelle der Sache nach ein günstiges Staatsdarlehen dar, das mit dem Ziel gewährt werde, dem Studierenden unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu ermöglichen, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren. Seine Rückzahlung nach Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit könne regelmäßig erwartet werden. Die von den Klägern eingegangenen [X.] seien keine besonderen Belastungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2008. Die für die Klägerin angeschaffte Hardware sei aus dem dafür vorgesehenen Ausbildungsförderungsanteil von 20 v.H. zu finanzieren gewesen. Die mit dem weiteren Kredit bezweckte Umschuldung eines Dispositionskredites erfülle keinen der Anerkennungstatbestände, die in den Gemeinsamen Empfehlungen der [X.] und der Landesjugendämter für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. [X.] aufgeführt seien. Im Übrigen sei nicht dargelegt, für welche Anschaffungen der Kläger der Dispositionskredit in Anspruch genommen worden sei.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger unter anderem eine Verletzung von § 90 [X.] i.V.m. §§ 82 und 87 [X.]. Der als Darlehen gewährte Teil der Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem [X.] sei kein Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2008. Die in Form eines Darlehens erbrachten Leistungen seien keine Einkünfte in Geld oder Geldeswert im Sinne dieser Norm, sondern Schulden, da sie nicht das Vermögen des Auszubildenden mehrten, sondern von vornherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet seien. Sinn und Zweck des § 90 [X.], die bei der Kinderbetreuung aufzubringenden Beiträge der Eltern sozial gerecht nach der jeweiligen finanziellen Situation zu staffeln, geböten es, nur solche Geldleistungen zu berücksichtigen, die wirtschaftlich als Vermögenszuwachs einzustufen seien und nicht lediglich eine Verbesserung der Liquidität bewirkten. Als besondere Belastungen im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2008 seien schließlich die monatlichen Belastungen aus Krediten aus Oktober 2008 in Höhe von 88,97 € und aus Dezember 2008 in Höhe von 84,80 € anzuerkennen. Mit dem im Oktober 2008 vereinbarten Ratenkredit hätten die Kläger das Ziel verfolgt, die hohen Zinsen für einen Dispositionskredit zu senken. Der im Dezember 2008 abgeschlossene Kredit habe dem Zweck gedient, den Erwerb eines Computers und eines Monitors zu finanzieren. Diese Geräte habe die Klägerin für ihr Studium benötigt. Bei beiden Kreditverträgen handele es sich um vertretbare Schuldverpflichtungen. Sowohl die Umschuldung als auch der Erwerb der Hardware seien angemessen gewesen. Die Raten für die Anschaffung der beiden Geräte ließen sich nicht aus dem ausbildungsbezogenen Anteil der Ausbildungsförderung finanzieren.

7

Die Beklagte verteidigt das Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.]läger ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass deren gegen die Festsetzung der Teilnahmegebühr erhobene [X.]lage nur in dem bereits von dem Verwaltungsgericht erkannten Umfang Erfolg hat und das auf die Rückgewähr überzahlter Gebühren gerichtete Begehren ins Leere geht.

9

1. Die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Erhebung von Teilnahmegebühren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Juli 2009 ergibt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht aus § 13 der Satzung der Beklagten für ihre [X.]indertagesstätte vom 12. November 1997, in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Nachtragsatzung vom 9. Oktober 2008 - Satzung 2008 - sondern unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des [X.] ([X.]) [X.] ([X.]) - [X.]inder- und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 ([X.] [X.] 3134), in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 ([X.] [X.] 122), Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 ([X.] [X.] 2149) und Art. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2403), - [X.] [X.] 2008 -. Danach können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von [X.]indern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22, 22a und 24 [X.] [X.] 2008 [X.]ostenbeiträge festgesetzt werden. Die Norm ermächtigt unmittelbar zur Erhebung von Teilnahmegebühren für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von [X.]indern in Tageseinrichtungen im Sinne des § 22 [X.] [X.] 2008. Der spezielle Landesrechtsvorbehalt in § 90 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 eröffnet dem Landesrecht die Möglichkeit, auf die Gestaltung der bereits kraft § 90 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 zulässigen Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren Einfluss zu nehmen ([X.], Urteil vom 25. April 1997 - 5 [X.] 6.96 - [X.] 436.511 § 90 [X.] [X.] [X.]inder- und [X.] Nr. 3 S. 2 f.). Der Teilnahmebeitrag oder [X.]ostenbeitrag soll gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 [X.] [X.] 2008 in den Fällen des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] [X.] 2008 auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem [X.]ind nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008 gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87 und 88 und (mit Wirkung vom 16. Dezember 2008) § 92a des [X.] ([X.]) Zwölftes Buch ([X.]) - Sozialhilfe -, in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 ([X.] [X.] 1856), Art. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2933), Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2955), Art. 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 ([X.] [X.] 1939) und Art. 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 ([X.] [X.] 1959) - [X.] [X.] 2008 - entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

2. Bei der Feststellung der zumutbaren Belastung im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008 ist auch der der [X.]lägerin als öffentlich-rechtliches Darlehen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 ([X.] [X.] 645, 1680), in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2007 ([X.] [X.] 3254), Art. 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 ([X.] [X.] 2403) und Art. 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 ([X.] [X.]) - [X.] 2008 -, gewährte Teil der Leistungen zur Förderung ihrer Ausbildung als Einkommen zu berücksichtigen. Dies folgt aus § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008.

§ 82 Abs. 1 Satz 1 des [X.] [X.] 2008 findet Anwendung, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das [X.] Landesrecht insoweit keine andere Regelung [X.]. § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008 trifft. Dies folgt daraus, dass die Vorinstanz § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 unmittelbar auslegt und anwendet. Sie bringt damit zum Ausdruck, dass von der Möglichkeit einer abweichenden landesrechtlichen Regelung kein Gebrauch gemacht wurde. Diese Feststellung zum Inhalt des irrevisiblen Rechts ist für den [X.] bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, des befristeten Zuschlags nach § 24 des [X.], der Grundrente nach dem [X.] und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.]es vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an [X.]örper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem [X.]. Im Wege der Auslegung, insbesondere aus Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich, dass zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem [X.] gehört.

a) Der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 verschließt sich einer Subsumtion des als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährten Teils der individuellen Ausbildungsförderung unter den Begriff des Einkommens im Sinne der Vorschrift nicht.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Einkommen" "das was einkommt oder eingekommen ist" ([X.] Wörterbuch von [X.] und [X.], [X.]. 217) verstanden. Diese Begriffsbestimmung geht von einem weiten Verständnis dessen, was Einkommen ist, aus. Eine Einschränkung erfährt die Begrifflichkeit dadurch, dass mit ihr die Annahme einhergeht, dass das, was "einkommt", von dem Bezieher regelmäßig nicht wieder zurückgegeben werden muss. Der Üblichkeit entspricht es, dass Einkommen bei seinem Bezieher verbleibt. Von einem endgültigen Verbleib ist indes grammatikalisch grundsätzlich nicht auszugehen, wenn das "Einkommende" von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. [X.] ist dies hingegen nicht.

b) Der systematische Zusammenhang des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 zu anderen Bestimmungen enthält einen Anhaltspunkt dafür, dass der als Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung Einkommen ist. Er hindert jedenfalls eine solche Annahme nicht.

Das Verhältnis zwischen § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 und § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 weist in die Richtung der Qualifizierung als Einkommen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen unter anderem des [X.]es dem Grunde nach förderungsfähig ist, - von den in § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 geregelten Härtefällen abgesehen - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem [X.] und Vierten [X.]apitel des [X.] Zwölftes Buch. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 knüpft an den Umstand an, dass die Förderung von Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln im Falle der Bedürftigkeit eine umfassende und grundsätzlich abschließende Regelung durch das [X.] erfahren hat ([X.], Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - [X.]E 96, 330 <343>; [X.], Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 [X.] 51.80 - [X.]E 61, 352 <356>). Er soll sicherstellen, dass nicht - neben der individuellen Ausbildungsförderung nach dem [X.] - mit Mitteln der Sozialhilfe gleichsam auf [X.] eine weitere versteckte Ausbildungsförderung bewirkt wird (so bereits zu § 26 [X.] [X.], Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 [X.] 16.91 - [X.]E 94, 224 <226 f.> und Beschluss vom 31. März 1999 - 5 [X.]9.98 - juris Rn. 4) und verhindern, dass der Auszubildende in die Lage versetzt wird, seinen Bedarf für die Sicherung seines Lebensunterhalts und die Tragung seiner Ausbildungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu decken, kurzum seine Ausbildung auf [X.]osten der Sozialhilfe zu betreiben und die Lasten der Ausbildungsförderung der Sozialhilfe aufzuerlegen ([X.], Urteile vom 17. Januar 1985 - 5 [X.] 29.84 - [X.]E 71, 12 <15>, vom 7. Juni 1989 - 5 [X.] 3.86 - [X.]E 82, 125 <129> und vom 14. Oktober 1993 - 5 [X.] 16.91 - [X.]E 94, 224 <226 f.> sowie Beschlüsse vom 24. Juni 1986 - 5 [X.].86 - juris Rn. 4 und vom 8. August 1989 - 5 [X.] - [X.] 436.0 § 26 [X.] Nr. 6 S. 9; [X.], in: [X.], jurisP[X.]-[X.] [X.], Stand Mai 2015, § 22 Rn. 19 f.). Auch wenn sich im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 die Frage der Berücksichtigung des als Darlehen gewährten Teils der Ausbildungsförderung als Einkommen nicht stellt, ist der Bestimmung doch die Wertung zu entnehmen, dass das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen bei der Gewährung anderer Sozialleistungen "negativ" zu berücksichtigen ist. Dies spricht für die Qualifizierung des in Rede stehenden Darlehens als Einkommen [X.]. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 mit der Folge des Ausschlusses oder der Minderung der Sozialhilfe.

Dem steht der systematische Zusammenhang des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 zu § 11 Abs. 1 Satz 2 des [X.] ([X.]) [X.] (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 ([X.] [X.]) - [X.] II 2011 - nicht zwingend entgegen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] II 2011 sind als Einkommen auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen zu berücksichtigen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] II 2011 wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24. März 2011 ([X.] [X.] 453) in das Sozialgesetzbuch [X.] eingefügt. Mit seiner Schaffung beabsichtigte der Gesetzgeber "klarzustellen", "dass auch zufließende [X.] aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert darstellen und daher grundsätzlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen sind" ([X.]. 17/3404 [X.]). Eine Entsprechung hat § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] II 2011 im [X.] nicht gefunden. Daraus kann hingegen nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass eine als Darlehen gewährte Sozialleistung kein Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 ist. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] II 2011 bereichsspezifisch eine [X.]larstellung vorgenommen hat ohne auszuschließen, dass auch im Anwendungsbereich anderer Bücher des [X.] eine als Darlehen gewährte Sozialleistung Einkommen darstellt.

c) Sinn und Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 gebieten, den als Darlehen gewährten Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen in Ansatz zu bringen.

Das Einkommen drückt zusammen mit dem Vermögen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person aus. § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 konkretisiert den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 [X.] [X.] 2008, ausweislich dessen es dem Hilfeempfänger obliegt, für [X.] vorrangig eigenes Einkommen [und Vermögen] einzusetzen. Diese Obliegenheit erfasst indes nur "bereite Mittel", mithin solche Mittel, auf die der um Hilfe Nachsuchende im [X.] tatsächlich wirtschaftlich zugreifen kann, um sich im Sinne einer rechtzeitigen Deckung seines Bedarfs zu helfen ([X.], in: [X.]/[X.], Sozialgesetzbuch ([X.] [X.]), Stand Juni 2015, [X.] § 82 Rn. 21; [X.], in: [X.], jurisP[X.]-[X.] [X.], Stand Juli 2015, § 82 Rn. 26). Einkommen ist - im Sinne der im Sozialhilferecht entwickelten Zuflusstheorie - nur der "wertmäßige Zuwachs". Dementsprechend sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen anzusehen, die eine Änderung des [X.] dessen bewirken, der solche Einkünfte hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 5 [X.] 16.12 - NJW 2013, 1832 Rn. 23 und BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - [X.] [X.]/09 R - [X.], 185 Rn. 16, jeweils m.w.[X.]). An einer solchen Vermögensmehrung fehlt es zwar regelmäßig bei lediglich vorübergehend zur Verfügung stehenden Einkünften, wie dies bei einem Darlehen der Fall ist (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 [X.] 20.77 - [X.]E 54, 358 <365> und vom 25. Mai 1984 - 8 [X.] 96.82 - [X.]E 69, 247 <251>; BSG, Urteile vom 16. Februar 2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 19, vom 20. September 2012 - [X.] [X.] 15/11 R - [X.], 67 Rn. 26 und vom 23. August 2013 - [X.] [X.] 24/11 R - FEVS 65, 418 <425>). Gleichwohl ist der nach § 17 Abs. 2 [X.] 2008 als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Ausbildungsförderung als Einkommen zu berücksichtigen, weil insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz besteht, dass Darlehen nicht als Einkommen anzusehen sind. Dies ist wegen der mit der individuellen Förderung nach dem [X.] verfolgten Ziele und der Ausgestaltung des Förderungssystems geboten. Mit dem Anspruch auf Gewährung individueller Ausbildungsförderung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, jedem den Erwerb einer seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechenden beruflichen Qualifikation wirtschaftlich zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 [X.] 4.14 - NVwZ-RR 2015, 737 Rn. 16 m.w.[X.]). Dem entspricht die Ausgestaltung der Förderung teilweise als Zuschuss, teilweise als Darlehen. Die darlehensweise erfolgende Gewährung der Förderung beruht bei typisierender Betrachtung insbesondere auf der Erwartung, dass die Hilfe in der Regel nur für einen überschaubaren Zeitraum vonnöten ist und zu einer Verbesserung der [X.] führt. Das Darlehen erweist sich als eine Art Vorfinanzierung dieses "Mehrwertes" (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 [X.] 150.66 - [X.]E 27, 58 <69> und BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die Rückzahlung des Darlehens stellt sich als Gegenleistung für diesen Vorteil dar. Würde das Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigt und bewirkte es deshalb keinen Ausschluss oder keine Minderung der Sozialhilfe, wäre es im wirtschaftlichen Ergebnis keine Vorfinanzierung des verbesserten Verdienstes, sondern ein Zuschuss (vgl. BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Hinzu kommt, dass seine Bewilligung zu gegenüber dem Marktüblichen deutlich günstigeren Bedingungen erfolgt. Der Grundsatz der Unverzinslichkeit (§ 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2008), der zwanzigjährige Tilgungszeitraum (§ 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2008), das [X.] des Beginns der Tilgung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 [X.] 2008), die Möglichkeit der Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2008), der Nachlass von der Darlehens(rest)schuld bei vorzeitiger Tilgung (§ 18 Abs. 5b Satz 2 [X.] 2008), die partielle Freistellung von der Tilgungsverpflichtung (§ 18a Abs. 1 [X.] 2008), der [X.] für die Jahrgangsbesten (§ 18b Abs. 2 [X.] 2008) und für Auszubildende an Akademien (§ 18b Abs. 2a [X.] 2008) und der [X.] wegen frühzeitiger Beendigung der Ausbildung (§ 18b Abs. 3 [X.] 2008) begründen die Erwartung, dass dem Empfänger die Tilgung des Darlehens in angemessenen Raten aus dem nach Abschluss der Ausbildung zu erwartenden Berufseinkommen ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhalts zumutbar ist ([X.], Urteil vom 10. Mai 1967 - 5 [X.] 150.66 - [X.]E 27, 58 <69>; BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - [X.] [X.]/11 R - [X.] 4-4200 § 11 Nr. 48 Rn. 20). Die vergleichsweise günstigen Zins- und Rückzahlungsmodalitäten verschaffen dem Empfänger auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 1977 - 8 [X.] 20.77 - [X.]E 54, 358 <363> und vom 25. Mai 1984 - 8 [X.] 96.82 - [X.]E 69, 247 <251>).

3. [X.] nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des [X.], die [X.] aus von den [X.]lägern eingegangenen [X.]reditverträgen seien nicht zu berücksichtigen.

Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 ist, soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 unter anderem besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind anzuwenden, weil das Oberverwaltungsgericht für den [X.] bindend angenommen hat, das [X.] Landesrecht treffe insoweit keine andere Regelung [X.]. § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz (auch) § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.] 2008 unmittelbar auslegt und anwendet. Dem ist die Feststellung zu entnehmen, dass eine abweichende landesrechtliche Regelung nicht vorliegt.

a) Die finanziellen Verpflichtungen, die für den Erwerb des [X.]omputers und des Monitors eingegangen wurden, sind keine besonderen Belastungen und deshalb den [X.]lägern zuzumuten [X.]. § 90 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.] 2008 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.] 2008, weil ihnen ein ausbildungsbedingter oder -geprägter Bedarf zugrunde lag.

Im Einklang mit dem Vortrag der [X.]läger im Revisionsverfahren geht der [X.] davon aus, dass der Erwerb des [X.]omputers und des Monitors wegen des Studiums der [X.]lägerin erforderlich war. Die Anschaffung von Mitteln, die der Auszubildende benötigt, um sein Studium zu betreiben, ist regelmäßig dem ausbildungsbedingten oder -geprägten Bedarf zuzurechnen. Hierbei handelt es sich um denjenigen Bedarf, der ausschließlich wegen der Tatsache der Ausbildung besteht, der regelmäßig während der Ausbildung anfällt oder der mit dieser unmittelbar zusammenhängt (Schlette, in: [X.]/[X.], Sozialgesetzbuch ([X.] [X.]), Stand Juni 2015, [X.] § 22 Rn. 21 m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 7 Rn. 57). Der [X.]auf des [X.]omputers und des Monitors diente der Deckung eines derartigen Bedarfs der [X.]lägerin.

Der grundsätzlich abschließende [X.]harakter des durch das [X.] geschaffenen besonderen Sozialleistungssystems spiegelt sich in den [X.] des § 7 Abs. 5 [X.] II 2011 und des § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] 2008 wider. Beide Normen stellen allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ab. Sie fußen auf der Annahme, dass die individuelle Ausbildungsförderung nach dem [X.] bedarfsgerecht ausgestaltet ist. Aus den nämlichen Erwägungen ist es für die Frage eines entsprechenden Leistungsausschlusses ohne Bedeutung, ob die Bemessung des [X.] als auskömmlich empfunden wird. Die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch § 11 Abs. 1 [X.] 2008 ist Ausdruck des gesetzgeberischen [X.] und steht im Einklang sowohl mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ([X.], Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 [X.] - [X.] 436.0 § 26 [X.] Nr. 13 S. 1 f. m.w.[X.]; zu § 7 Abs. 5 [X.] II [X.], [X.] vom 3. September 2014 - 1 BvR 1768/11 - juris Rn. 22 und vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 - juris Rn. 10 und 13 f.).

Decken die Leistungen nach dem [X.] im Einzelfall die [X.]osten des Erwerbs ausbildungsbezogener Gegenstände nicht und hat der Auszubildende für diese Anschaffung keine Rücklagen gebildet, so können die aus einem stattdessen abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag resultierenden [X.] regelmäßig - und so auch hier - nicht mit Erfolg als besondere Belastungen im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 in Ansatz gebracht werden. Dem Auszubildenden ist es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, derartige Anschaffungen im Wege der Aufstockung seines Einkommens durch gelegentliche - insbesondere in die vorlesungsfreie Zeit fallende und mit der Ausbildung nicht unvereinbare - Nebentätigkeiten zu finanzieren ([X.], Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 [X.] - [X.] 436.0 § 26 [X.] Nr. 13 S. 3 m.w.[X.]; [X.], in: [X.], [X.], Stand Mai 2014, § 11 Rn. 3.1 m.w.[X.]; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]ommentar zum Sozialgesetzbuch [X.], 19. Aufl. 2015, § 22 Rn. 10).

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis auch darin zuzustimmen, dass die finanzielle Verpflichtung der [X.]läger aus dem [X.]reditvertrag, der der Umschuldung ihres [X.]s diente, nicht als besondere Belastung und deshalb auch nicht als unzumutbar anzusehen ist.

(1) Soweit das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf eine von Art. 3 Abs. 1 GG ausgelöste Bindungswirkung der Empfehlungen der Jugendämter der Länder und der Landesjugendämter in der Sache annimmt, dass die in § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] [X.] 2008 enthaltenen Merkmale "in angemessenem Umfang" und "besondere Belastung" der uneingeschränkten gerichtlichen [X.]ontrolle entzogen sind, ist dem nicht zu folgen.

Für die Beurteilung der "Angemessenheit" des Umfangs der Aufbringung der Mittel und der "Besonderheit" der Belastung kommt dem Träger der betreffenden Sozialleistung kein der [X.]ontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (so zum Merkmal "in angemessenem Umfang" BSG, Urteil vom 25. April 2013 - [X.] [X.] 8/12 R - [X.], 221 Rn. 27; zu § 84 Abs. 1 Satz 1 [X.] bereits [X.], Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 [X.] 30.86 - [X.] 436.0 § 84 [X.] Nr. 1 S. 2 und Beschluss vom 7. April 1995 - 5 [X.] - [X.] 436.0 § 85 [X.] Nr. 13 S. 1 f.). Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen [X.]ontrolldichte muss zum einen im Gesetz angelegt sein, d.h. sich durch dessen Auslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des [X.] einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche [X.]ontrolle wegen der hohen [X.]omplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts, etwa aufgrund unübersichtlicher und sich häufig ändernder Verhältnisse, zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 [X.] 33.08 - [X.]E 134, 108 Rn. 11 m.w.[X.])

Gemessen daran unterliegen die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der in Rede stehenden Merkmale keinen Beschränkungen. Die Subsumtion der jeweiligen Fallgestaltung unter diese Begriffe mag zwar im Einzelfall eine besondere Sachkunde oder Erfahrung der Behörde erfordern; unter Umständen mögen ihr auch schwierige fachliche Bewertungen vorausgehen. Derartige Erschwernisse reichen indes für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraumes nicht aus. Hier ist nicht erkennbar, weshalb eine zur Wertung der für die Angemessenheit und die Besonderheit erforderliche Fachkunde und Vertrautheit mit den gegebenen Umständen nicht auch gerichtlicherseits nachvollzogen werden kann (so auch [X.], in: [X.], jurisP[X.]-[X.] [X.], Stand Juli 2015, § 87 Rn. 20).

(2) Indes beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf diesem [X.]. Das Oberverwaltungsgericht stützt seine Annahme, die Verpflichtung aus dem der Umschuldung des [X.]s dienenden [X.]reditvertrag sei nicht als besondere Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 anzusehen, selbstständig tragend auch auf die Erwägung, die [X.]läger hätten nicht ausreichend dargelegt und belegt, für welche Aufwendungen der [X.] aufgenommen worden sei. Gemessen daran erweist sich die angefochtene Entscheidung auch mit Blick auf die hier in Rede stehende finanzielle Verpflichtung als rechtsfehlerfrei.

Eine besondere Belastung ist nur anzunehmen, wenn diese im Rahmen einer angemessenen, wirtschaftlichen und vernünftigen Lebensführung entstanden ist und es sich um eine notwendige Sonderbelastung handelt (vgl. [X.], in: [X.], jurisP[X.]-[X.] [X.], 2. Aufl. 2014, § 87 Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]ommentar zum Sozialgesetzbuch [X.], § 87 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.], Sozialgesetzbuch ([X.] [X.]), Stand Juni 2015, [X.] § 87 Rn. 12; [X.]/Zink, in: [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2015, § 87 [X.] [X.] Rn. 20). Ist die Belastung durch die Umschuldung eines [X.]reditvertrages entstanden, kommt es (auch) darauf an, für welche Aufwendungen der [X.]redit in Anspruch genommen wurde. Es reicht nicht aus, dass im Einzelfall die Umschuldung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ansonsten könnte allein eine ökonomisch sinnvolle Umschuldung eines [X.]redits zur Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008 führen, obwohl die Verpflichtung aus dem ursprünglichen [X.]reditvertrag nicht zu berücksichtigen wäre. Dies liefe dem Gesetzeszweck zuwider.

Das Oberverwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, mangels eines den [X.] genügenden Vorbringens der [X.]läger könne nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Diese Annahme bezieht sich in der Sache auf die aufgezeigten Voraussetzungen der Anerkennung einer besonderen Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 2008. Sie stellt eine den [X.] nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung dar. Der [X.] vermag sich von dieser Bindung nicht zu lösen, weil die von ihr erfasste Feststellung nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen ist.

Die von den [X.]lägern unter Hinweis auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Oberverwaltungsgericht allein erhobene Rüge des Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Eine angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist u. a. nur dann ausreichend begründet im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem [X.] durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - 9 [X.] - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372 S. 18 und vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 m.w.[X.]). Diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Da die [X.]läger keinen Beweisantrag gestellt haben, hätten sie hinreichend deutlich darlegen müssen, dass sich die vermisste Sachaufklärung dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es. Die Vorinstanz hat angenommen, das Vorbringen der [X.]läger zu der Frage, wozu der [X.] eingesetzt worden sei, sei widersprüchlich und nicht belegt. Damit ist es in der Sache insbesondere davon ausgegangen, die [X.]läger hätten nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Belastung vorlägen. Auf der Grundlage dieser - hier maßgeblichen - Auffassung musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht aufdrängen.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Meta

5 C 8/15

17.12.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. November 2014, Az: 3 LB 1/12, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 16.07.2009, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 16.07.2009, § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8 vom 10.12.2008, § 90 Abs 4 S 1 SGB 8 vom 10.12.2008, § 17 Abs 2 S 1 BAföG vom 20.12.2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. 5 C 8/15 (REWIS RS 2015, 380)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1602 REWIS RS 2015, 380

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvL 5/93

1 BvR 1768/11

1 BvR 886/11

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