§ 15 PartG

Willensbildung in den Organen

(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.

(2) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2a) Der Vorstand kann entscheiden,

1.
dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und
2.
welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden.
Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.

(3) 1Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. 2In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. 3Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2024 03:10

G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70
G. Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 15 PartG:
Fassung bis Synopse Archiv
05.03.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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