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Sie können sich § 15 PartG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) 1Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. 2In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. 3Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.
Willensbildung in den Organen | Willensbildung in den Organen | ||||
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t | 1 | Willensbildung in den Organen | t | 1 | Willensbildung in den Organen |
Willensbildung in den Organen | Willensbildung in den Organen | ||||
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f | 1 | (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit | f | 1 | (1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit |
2 | nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. | 2 | nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist. | ||
3 | (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu | 3 | (2) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu | ||
4 | Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei | 4 | Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei | ||
5 | den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen | 5 | den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen | ||
6 | kein Widerspruch erhebt. | 6 | kein Widerspruch erhebt. | ||
t | t | 7 | (2a) Der Vorstand kann entscheiden, | ||
8 | 1. | ||||
9 | dass die Stimmabgabe unter Wahrung der Rechte aller Stimmberechtigten bei | ||||
10 | Beschlussfassungen und Wahlen ganz oder teilweise im Wege der elektronischen | ||||
11 | Kommunikation erfolgen kann, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den | ||||
12 | Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist, und | ||||
13 | 2. | ||||
14 | welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. | ||||
15 | Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt. | ||||
7 | (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische | 16 | (3) Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische | ||
8 | Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre | 17 | Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre | ||
9 | Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen | 18 | Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. In den Versammlungen | ||
10 | höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der | 19 | höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der | ||
11 | beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und | 20 | beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. Bei Wahlen und | ||
12 | Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig. | 21 | Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig. |
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