(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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