(1) Es ist verboten,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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