(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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28.09.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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