Allgemeine Bestimmungen
Verkehr mit Lebensmitteln
Verkehr mit Futtermitteln
Verkehr mit kosmetischen Mitteln
Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
Überwachung
Monitoring
Verbringen in das und aus dem Inland
Besondere Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Straf- und Bußgeldvorschriften
Schlussbestimmungen
(+++ Textnachweis ab: 7.9.2005 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 1.9.2005 I 2618 vom Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 9 dieses G am 7.9.2005 in Kraft getreten.