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Sie können sich § 8 LFGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist verboten,
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | t | 1 | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung |
Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten, | f | 1 | (1) Es ist verboten, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder | n | 3 | bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden |
4 | ionisierenden Strahlen anzuwenden, | 4 | Strahlen anzuwenden, die nicht zugelassen ist | ||
5 | a) | ||||
6 | durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, oder | ||||
7 | b) | ||||
8 | durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft | ||||
9 | oder der Europäischen Union, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2015/2283 | ||||
10 | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige | ||||
11 | Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen | ||||
12 | Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des | ||||
13 | Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der | ||||
14 | Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) | ||||
15 | 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit | ||||
16 | der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 | ||||
17 | zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung | ||||
18 | (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige | ||||
19 | Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die | ||||
20 | Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert | ||||
21 | worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, | ||||
5 | 2. | 22 | 2. | ||
6 | Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 | 23 | Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 | ||
t | 7 | oder einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind. | t | 24 | bestrahlt sind. |
8 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den | 25 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den | ||
9 | Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und | 26 | Bundesministerien für Bildung und Forschung und für Umwelt, Naturschutz und | ||
10 | nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | 27 | nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | ||
11 | 1. | 28 | 1. | ||
12 | soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in | 29 | soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in | ||
13 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein | 30 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung allgemein | ||
14 | oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, | 31 | oder für bestimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, | ||
15 | 2. | 32 | 2. | ||
16 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in | 33 | soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in | ||
17 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte | 34 | Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte | ||
18 | technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. | 35 | technische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben. |
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