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Sie können sich § 315 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen. 2Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 3Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Einstellung des Vertriebs von AIF | Einstellung des Vertriebs von AIF | ||||
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t | 1 | Einstellung des Vertriebs von AIF | t | 1 | Einstellung des Vertriebs von AIF |
Einstellung des Vertriebs von AIF | Einstellung des Vertriebs von AIF | ||||
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n | 1 | (1) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder | n | 1 | (1) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von |
2 | Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF im | 2 | Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF | ||
3 | Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen | 3 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen | ||
4 | Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die | 4 | Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die | ||
5 | AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu | 5 | AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu | ||
6 | veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die | 6 | veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die | ||
7 | Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF- | 7 | Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF- | ||
t | 8 | Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach | t | 8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht |
9 | Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 2 bleibt | 9 | auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz | ||
10 | unberührt. | 10 | 2 bleibt unberührt. | ||
11 | (2) Stellt eine AIF-Verwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen | 11 | (2) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von | ||
12 | Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen | 12 | einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder | ||
13 | Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich | 13 | allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im | ||
14 | dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen | 14 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | ||
15 | der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu | 15 | bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu | ||
16 | berücksichtigen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des | 16 | berücksichtigen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die | ||
17 | Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 oder § 320 vertriebenen AIF | 17 | Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen | ||
18 | unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt | 18 | AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der | ||
19 | nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der | 19 | Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung | ||
20 | AIF-Verwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch | 20 | auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die | ||
21 | nach Fristsetzung nicht erfüllt wird. | 21 | Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird. |
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